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Arbeitsrecht

Bezahlung von Überstunden

1 Min. Lesezeit 29.10.2010
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Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf Vergütung von Überstunden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Neben der tatsächlichen Überstundenleistung ist zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung von geleisteten Überstunden, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Der Arbeitnehmer muss daher, um einen Vergütungsanspruch in Erfolg versprechender Art und Weise geltend machen zu können, einerseits im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er welche Tätigkeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus erbracht hat.

Andererseits muss der Arbeitnehmer weiter darlegen und unter Beweis stellen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Autor: Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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