Rechtstipp im Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona-Pandemie
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit mehreren Urteilen über Kündigungsschutzklagen zu betriebsbedingten Kündigungen entschieden und dabei festgestellt, dass allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Aus Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 34/2020 vom 18.12.2020 ergibt sich:
Der Arbeitgeber müsse vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten sei. Werde im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spreche dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
ArbG Berlin, Urt. v. 05.11.2020 – 38 Ca 4569/20
Die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, sei keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.
ArbG Berlin, Urt. v. 25.08.2020 – 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20
Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zuhause aus möglich sei.
ArbG Berlin, Urt. v. 10.08.2020 – 19 Ca 13189/19
Gegen die Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung beim LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt.