Rechtstipp im Arbeitsrecht
Bei fehlender Vergleichbarkeit sind Beschäftigte aus anderen Bereichen nicht in Sozialauswahl einzubeziehen
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Jens Steinert
Die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist sozial gerechtfertigt, wenn die Sozialauswahl ordnungsgemäß getroffen wurde und insbesondere alle vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen worden sind. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen,also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Demzufolge sind die Mitarbeiter aus Bereichen, die andere Arbeitsaufgaben haben, nicht einzubeziehen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 26 Sa 50/10