Vormalige Angestellte
können wieder kalendermäßig befristet eingestellt werden!
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Befristung nur aufgrund eines Sachgrundes oder als eine rein kalendermäßige Befristung (z.B.
Befristung auf 1 Jahr) zulässig. Letztere darf nur begrenzt lang sein und nicht beliebig verlängert werden. Ansonsten liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor. Um Befristungsketten zu verhindern, ist eine kalendermäßige Befristung bei einem Arbeitnehmer, mit dem vorher schon ein Arbeitsvertrag bestand, im Gesetz ausdrücklich untersagt!
In Konsequenz führt dies dazu, dass z.B. der Freistaat Sachsen solche Bewerber per se nicht mehr bei der Besetzung von zeitlich befristeten Stellen berücksichtigt. Der Schutz verkehrt sich also teilweise ins Gegenteil.
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 06.04.2011 auf
eine Revision gegen eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes entschieden, dass dieser Gesetzeswortlaut einzuschränken ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Studentin 50 Stunden als Hilfskraft an der Universität gearbeitet. 6 Jahre später erhielt sie eine befristete Stelle als Lehrerin und klagte nun auf Feststellung, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Alle gerichtlichen Instanzen entschieden anders und argumentierten, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelung Arbeitsverhältnisse, die mehr als 3 Jahre zurückliegen nicht mehr berücksichtigt werden können. Dann könne von einer Befristungskette keine Rede mehr sein, zum anderen entspräche dies der allgemeinen Verjährungsfrist. Aus meiner Sicht reduziert dies auch den Verwaltungsaufwand und bringt Rechtssicherheit.
Arbeitnehmer mit mehreren Befristungen sollten im Detail sich beraten lassen und prüfen, ob die Befristung wirksam ist.
Oftmals ist dies
nicht der Fall – selbst bei der Bundesagentur für Arbeit – und kann mit einer Entfristungsklage ein unbefristeter, gut bezahlter Arbeitsvertrag erlangt werden.
Rechtsanwalt Bandmann
Bandmann & Krönert Partnerschaft
www.rechtsanwalt-bk.de
Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht (u.a. Entfristung, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Urlaubsanspruch, Urlaubsabgeltung, Betriebsübergang, Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsrat).
Nicht nur in Cottbus, Hoyerswerda, Bautzen oder Senftenberg, sondern bundesweit berät und vertritt er Sie als Rechtsanwalt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.