Rechtstipp im Arbeitsrecht
Beamten Ruhegehalt wegen Bestechlichkeit aberkannt
(Stuttgart) Einem Ruhestandsbeamten,
der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist
das Ruhegehalt abzuerkennen.
Das,
so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA
- Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, entschied
das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am
12.04.2011 veröffentlichten Urteil vom 31.
März 2011, Az.: 11 A 10222/11.OVG.
Der
Beklagte, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand
versetzter Beamter bei der Deutschen Bahn AG, war während seiner aktiven Zeit
als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. In mehreren Fällen hat er
Sach- und Geldzuwendungen (u.a. einen Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge,
einen Kaffeevollautomaten und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500,-
Euro) von einem Auftragnehmers der DB Netz AG entgegengenommen und im Gegenzug
überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig
bestätigt. Auf die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens erkannte das
Verwaltungsgericht Trier dem Beklagten das Ruhegehalt ab.
Die
hiergegen eingelegte Berufung, mit welcher der Ruhestandsbeamte geltend gemacht
hat, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwer,
dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten, hatte keinen
Erfolg, betont Henn.
Auch
unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände wiege
das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer, dass die Aberkennung des
Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in
zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen
Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er
nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in
beträchtlicher Höhe entgegengenommen. Entscheidend entlasten könne ihn
insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten
begangen habe.