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Arbeitsrecht

Beamten Ruhegehalt wegen Bestechlichkeit aberkannt

Michael Henn Rechtsanwalt · Stuttgart 2 Min. Lesezeit 18.04.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

(Stuttgart) Einem Ruhestandsbeamten,
der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen.

Das,
so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA

  • Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, entschied

das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am 12.04.2011 veröffentlichten Urteil vom 31.
März 2011, Az.: 11 A 10222/11.OVG.

Der
Beklagte, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter bei der Deutschen Bahn AG, war während seiner aktiven Zeit als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. In mehreren Fällen hat er Sach- und Geldzuwendungen (u.a. einen Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge, einen Kaffeevollautomaten und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500,- Euro) von einem Auftragnehmers der DB Netz AG entgegengenommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt. Auf die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens erkannte das Verwaltungsgericht Trier dem Beklagten das Ruhegehalt ab.

Die
hiergegen eingelegte Berufung, mit welcher der Ruhestandsbeamte geltend gemacht hat, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwer, dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten, hatte keinen Erfolg, betont Henn.

Auch
unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände wiege das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in beträchtlicher Höhe entgegengenommen. Entscheidend entlasten könne ihn insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen habe.

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Michael Henn
Geschrieben von Michael Henn Rechtsanwalt · Dr. Gaupp & Coll. · Stuttgart

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