Rechtstipp im Arbeitsrecht
Außerordentliche Kündigung nach vorgetäuschter Krankheit
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 7 Ca 2591/11) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Auszubildende auf Facebook folgenden Eintrag stellte: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen!“ Sie ließ sich dann tatsächlich von ihrem Arzt krankschreiben und meldete sich bei ihrem Arbeitgeber als krank. Trotzdem verbrachte sie dann einen Urlaub auf Mallorca und veröffentlichte Urlaubsfotos auf Facebook. Zudem ließen ihre Facebook-Einträge und Fotos erkennen, dass sie sich während ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit tätowieren ließ und eine Düsseldorfer Diskothek besuchte. Der Arbeitgeber kündigte der Auszubildenden fristlos mit der Begründung, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Dem brachte die Auszubildende entgegen, dass ihr Arzt psychosomatische Symptome bei ihr festgestellt hatte. Die Entscheidung zu einem Urlaubsaufenthalt sei auf Empfehlung des Arztes getroffen worden, da man sich eine positive Wirkung auf den Heilungsverlauf erhoffte. Die Auszubildende klagte auf ihre Vergütung für den Monat Mai 2011 in Höhe von 350,00 €, die ihr von ihrem Arbeitgeber nach der Kündigung verweigert worden war.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte nun darüber zu entscheiden, inwieweit das Verhalten des Arbeitnehmers während der Krankschreibung den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert hat bzw. inwieweit das Verhalten des Arbeitnehmers noch durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gedeckt ist. Stellt das Gericht fest, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht wurde, liegt damit eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses vor, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Denn durch ein solches Verhalten wird die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses erschüttert.
Im konkreten Fall kam es schließlich zu einem Gütetermin, bei dem ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wurde. Der Vergleich sieht vor, dass das Ausbildungsverhältnis beendet wird und die Auszubildende noch eine Vergütung sowie ein Arbeitszeugnis erhalten soll.
www.arbeitsrecht-kanzlei-berlin.de