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    Marcus Redig LL.M.
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Arbeitsverhältnis gekündigt – was nun?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Marcus Redig LL.M.





    Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmefällen.
    Dennoch können gekündigte Arbeitnehmer häufig eine Abfindung erhalten. Der
    Arbeitgeber zahlt aber selten freiwillig.


    Die Zeiten, in welchen ein
    Arbeitnehmer von der Lehre bis zur Rente in einem Betrieb verbracht hat, sind
    vorbei. Die Regel ist vielmehr, dass der Arbeitsplatz regelmäßig gewechselt
    wird oder ältere Arbeitnehmer durch jüngere ersetzt werden. Darüber kann auch
    nicht die Äußerung der Bundesarbeitsministerin von der Leyen hinwegtäuschen,
    dass gerade ältere Arbeitnehmer die Gewinner des Aufschwungs wären.

    Grundsätzlich besteht ein
    gesetzlicher Abfindungsanspruch nur in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer
    gekündigt wurde. Exemplarisch ist der Abfindungsanspruch nach § 1a
    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu nennen, welchen der Arbeitnehmer hat, wenn er
    keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber zuvor hierauf
    hingewiesen hat. In größeren Betrieben kann aufgrund eines Sozialplans eine
    Abfindung zu beanspruchen sein. Seltener ist der Fall einer Abfindung infolge
    eines gerichtlichen Auflösungsantrags (§ 9 KSchG).

    Grundsätzlich genießt jeder
    Arbeitnehmer Kündigungsschutz (Ausnahme: Kleinbetriebe), sofern sein
    Arbeitsverhältnis nicht wegen einer Befristung endet und es mindestens 6 Monate
    bestanden hat. Der Arbeitgeber kann aus betriebsbedingten, personenbedingten
    oder verhaltensbedingten Gründen kündigen. Oft werden hierbei formale Fehler
    durch den Arbeitgeber gemacht, welche die Kündigung unwirksam machen. Dann ist
    es wichtig, innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage bei dem
    zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, da sonst die Kündigung als wirksam gilt
    (Ausnahme: Schriftformmängel).

    Ist die Kündigungsschutzklage
    erhoben, hat der Arbeitgeber vor Gericht darzulegen und zu beweisen (!), dass
    die Kündigungsgründe vorliegen und diese die Kündigung tragen. Oft kann
    trefflich über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten werden, beispielsweise
    wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats, wegen der Missachtung eines
    Sonderkündigungsschutzes oder wegen einer zweifelhaften Sozialauswahl. In der
    Regel ist der Arbeitgeber dann bereit, eine Abfindung zu zahlen. Damit möchte
    er sein Prozessrisiko minimieren. Denn würde er nach zwei oder drei Instanzen den
    Prozess verlieren, hat er für die Zeit seit der Kündigung bis zum Abschluss des
    Prozesses, in der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, den Lohn nachzuzahlen.
    Dies können abhängig vom Gehalt des Arbeitnehmers und der Prozessdauer mehrere
    € 10.000,00 sein.

    Für die Berechnung der Abfindung
    gibt es keine festen Regeln. Es hat sich in der Praxis aber eine Faustformel
    herausgebildet, von welcher im Einzelfall abhängig von der Lage des Verfahrens
    abgewichen werden kann. Die Formel lautet: Die Abfindung beträgt ein halbes
    Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

    Im Arbeitsrecht ist die
    Besonderheit zu beachten, dass im außergerichtlichen Bereich und im
    gerichtlichen Verfahren erster Instanz kein Kostenerstattungsanspruch
    hinsichtlich der eigenen Rechtsanwaltsgebühren besteht (§ 12a
    Arbeitsgerichtsgesetz). Dies bedeutet, dass im Falle des Obsiegens der
    Arbeitnehmer (wie auch der Arbeitgeber) den eigenen Anwalt selbst zu bezahlen
    hat. Daher ist es gerade im Arbeitsrecht sehr sinnvoll, eine entsprechende
    Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

    Die Erhebung einer
    Kündigungsschutzklage lohnt sich übrigens auch häufig, wenn der Arbeitnehmer
    fristlos (beispielsweise) wegen eines groben Pflichtenverstoßes gekündigt
    wurde. Dann kann eine Klage mit dem Ziel erhoben werden, wenigstens die
    Umwandlung in eine ordentliche Kündigung zu erreichen, um Probleme bei der
    Gewährung des Arbeitslosengeldes (Sperrfrist) zu umgehen.

    Wenn man eine Kündigung des
    Arbeitgebers erhält, sollte man sich zeitnah von einem Rechtsanwalt beraten
    lassen. Die Kosten eines Beratungsgesprächs sind überschaubar. Der Rechtsanwalt
    wird dann in Abhängigkeit der Erfolgsaussichten zu einer Klage raten.



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