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    Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Arbeitsstrafrecht: Freistellung, Androhung von fristloser Kündigung und Anklage wegen Nötigung während Arbeitszeit

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

    Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.12.2022 zum Aktenzeichen 530 Ds 166/22 83 Js 36/22 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertreten Fall entschieden, dass ein städtischer Mitarbeiter, dem eine Nötigung vorgeworfen wurde, freigesprochen wird.

    Der Angeklagte ist Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Köln. Aufgrund einer Anwohnerbeschwerde rückte das städtische Ordnungsamt aus, um eine private Party aufzulösen. Das Ordnungsamt beendete die Party und ordnete die Räumung des Geländes an. Ein Partygast stellte sich vor das Dienstfahrzeug und begann Fotos zu machen. Dieser behauptete nun, der städtische Mitarbeiter sei zügig angefahren. Der Partygast sei einen Schritt rückwärts und nach einem aufheulen des Motors mit ruckartigem Anfahren sei der Partygast dann zur Seite getreten, um eine Kollision mit dem Pkw zu vermeiden.

    Die Staatsanwaltschaft Köln hielt eine umfassende Ermittlungstätigkeit nicht für geboten und vernahm nur den Partygast und einem von diesem benannten weiteren Zeugen.

    Die Staatsanwaltschaft Köln erhob Anklage und informierte die Stadt Köln, die den städtischen Mitarbeiter vom Dienst freistellte und diesem eine außerordentliche Kündigung androhte; durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. konnte für den städtischen Mitarbeiter die Freistellung beseitigen und ebenfalls eine außerordentliche Kündigung außergerichtlich verhindern.

    Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hat insgesamt 8 weitere städtische Mitarbeiter zeugenschaftlich befragt; keiner dieser Zeugen bestätigte den Vorfall.

    Das Amtsgericht Köln hat zwar trotz der umfangreichen Einwendungen von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. die Hauptverhandlung zugelassen; aber in der Hauptverhandlung in der die zahlreichen Zeugen vernommen wurden, festgestellt, dass die dem städtischen Mitarbeiter von der Staatsanwaltschaft Köln zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen gründen nicht festgestellt werden konnte und der städtische Mitarbeiter deshalb freizusprechen war.

    Gegen die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft Köln wurde durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. für den städtischen Mitarbeiter Fachaufsichtsbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Köln erhoben und gegen den Partygast wurde durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. für den städtischen Mitarbeiter Strafanzeige wegen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erhoben.



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