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    Erik Hauk
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Arbeitskleidung und Arbeitszeit

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Erik Hauk

    Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu, soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch Arbeitseinsatzplanung festgelegten Arbeitszeit die von ihr gestellte Firmenkleidung an-und auszuziehen.
    In einem 2009 durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (vgl. BAG, Beschluss vom 10.11.2009, Az.: 1 ABR 54/08) gestanden die Richter dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in o.g. Fall zu.
    Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind die Mitarbeiter verpflichtet, in den in der GBV genannten Bereichen die ihnen gestellte Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung zu tragen. Die GBV gestattet den Arbeitnehmern, die Arbeitskleidung auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte zu tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich im Betrieb der Arbeitgeberin umzukleiden.
    Die Arbeitgeberin ermahnte Arbeitnehmer, weil sie erst nach dem Umkleiden das Arbeitszeitende in das Zeiterfassungsgerät eingegeben hatten. Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Umkleiden gehöre zur Arbeitszeit und habe daher innerhalb der erfassten „Kommt-„ und „Geht-“ Zeiten zu erfolgen. Mit ihrer Anweisung zur zeitlichen Lage der Umkleidezeit habe die Arbeitgeberin einseitig Beginn und Ende der Arbeitszeit iSv. § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG geändert.
    Der Betriebsrat hat bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Arbeitszeitbegriff des § 87 BetrVG ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitszeitbegriff des „ 87 I Nr.2 BetrVG bestimmt sich nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Dieser besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Das o.g. Mitbestimmungsrecht betrifft die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Die Arbeitnehmer werden hierdurch angehalten, Arbeit außerhalb des durch die GBV festgelegten Zeitraums des Beginns und Endes der Arbeitszeit zu erbringen. Das An- und Ablegen der Firmenkleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeit iSv. § 87 I Nr. 2 BetrVG. Da nicht nur das Tragen der von der Arbeitgeberin gestellten Firmenkleidung , sondern auch deren An- und Ablegen fremdnützig ist, zählt auch die Zeit des Umkleidevorgangs im Betrieb zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Mit ihrer Anweisung, die Firmenkleidung vor Beginn bzw. nach dem Ende der durch die Zeiterfassungsanlage erfassten Arbeitszeit an- und auszuziehen, hat die Arbeitgeberin die Lage der Arbeitszeit einseitig geändert.



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