Rechtstipp im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer bei Bosch Rexroth kämpfen um Arbeitsplätze in Homburger Werk
Bei Bosch Rexroth in Homburg wurden seit 2015 bereits 200 Jobs gestrichen – aktuell beschäftigt das Werk 555 Arbeitnehmer.
Bosch Rexroth plant nun, die Industriehydraulik-Sparte nach Bayern zu verlagern.
Im Werk in Homburg sollen deshalb bis zum Jahr 2025 150 weitere Arbeitsplätze wegfallen und damit jeder 3. Arbeitsplatz.
Der Betriebsrat befürchtet, dass das Werk dann nicht mehr wirtschaftlich ist und der Standort langsam ausblutet und am Ende ganz geschlossen werden muss.
Dieses „Sterben auf Raten“ will man nicht zulassen, so Betriebsratschef Stephan Huber.
Das Management von Bosch-Rexroth will an dem geplanten Stellenabbau in Homburg festhalten.
Werksleiter Jan-Peter Bosch sagte dem SR, die Verlagerung der Industriehydraulik-Sparte werde wie geplant erfolgen.
Das Management hat bereits angekündigt, dass der Stellenabbau sozialverträglich geschehen soll, etwa über Altersteilzeit und Vorruhestand.
Nach dem angekündigten Stellenabbau bei Bosch Rexroth in Homburg haben sich die Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung getroffen.
Die Gewerkschaft IG Metall und der Betriebsrat wollen dafür kämpfen, den Abbau der Arbeitsplätze doch noch zu verhindern.
Das Unternehmen hingegen bleibt bei seinen Plänen.
Mit einem schwarzen Sarg wollten die Arbeitnehmer bei der Betriebsversammlung ein Zeichen setzen.
Darauf eine Todesanzeige „Bosch-Rexroth-Werk Homburg – geboren 2002, gestorben 2025“.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Bosch Rexroth-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.