Rechtstipp im Arbeitsrecht
Allgemeine Grundsätze zum Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers:
§ 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) stellt die gesetzliche Grundlage eines jeden Arbeitnehmers für die regelmäßige Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub dar, während die nachfolgenden Paragraphen als Konkretisierung des § 1 anzusehen sind.
Mit der Bestimmung, dass jeder Arbeitnehmer in " jedem Kalenderjahr" Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, wird damit gleichzeitig das Urlaubsjahr vom Gesetz festgelegt. Eine von der Gleichstellung des Urlaubsjahres mit dem Kalenderjahr abweichende Regelung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt gem. § 3 BUrlG 24 Werktage pro Jahr.
Diese Vorschrift ist sowohl kollektiv- als auch einzelvertraglich unabdingbar, so dass eine Änderung nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich ist.
Generell gilt, dass individualrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern in einem Arbeitsvertrag keine Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz zulasten des Arbeitnehmers beinhalten dürfen, es sei denn, dass auf einschlägige abweichende tarifliche Urlaubsregelungen einzelvertraglich Bezug genommen wird.
Bei über den Mindesturlaub hinausgehenden vertraglich vereinbarten Urlaubsansprüchen besteht jedoch keine solche Bindung.
Als Werktage gelten nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass insbesondere auch Samstage als Urlaubstage gelten. Das BUrlG geht insoweit von einer Sechs-Tage-Woche aus.
Die Verkürzung der Wochenarbeitszeit und die weitgehende Einführung der Fünf-Tage-Woche hat zur Folge, dass die Dauer des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 24 Werktagen entsprechend der abweichenden Arbeitsverpflichtung an weniger Werktagen, den tatsächlichen Arbeitstagen angepasst werden muss. Das geschieht durch Umrechnung, wobei die im Gesetz genannten Werktage zu den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die im Gesetz genannte Dauer des Urlaubs wird durch 6 (Werktage in der Woche) geteilt und mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert, an denen in der Woche Arbeitsverpflichtung besteht.
Wird die regelmäßige Arbeit auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt, wie bei Teilzeitkräften oder im Zuge der Flexibilisierung der Arbeitszeit auch bei Vollzeitbeschäftigten, so gelten dieselben Grundsätze, wobei die jeweils konkret geschuldete Stundenzahl bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs keine Rolle spielt, da das gesetzliche Urlaubsrecht kein Stunden-, sondern nur das Tagesprinzip kennt.
Die dargestellten Grundsätze gelten ebenso für den Fall, dass ein über den Mindestanspruch hinausgehender erhöhter Urlaub gewährt wird, es sei denn die Parteien haben diesbezüglich keine zulässigen abweichenden Vereinbarungen getroffen.
Bei Vorliegen einer unregelmäßigen Arbeitszeit, d. h. wenn in einem bestimmten Zeitraum in aufeinander folgenden Wochen jeweils ungleichmäßig viele Arbeitstage anfallen, muss die Berechnung auf einen längeren Zeitraum als eine Woche bezogen werden.
Häufig wird ein Zeitraum von einem Jahr als Berechnungsgrundlage für den Urlaubsanspruch gewählt. Dabei wird der gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Jahresurlaubsanspruch durch die Jahreswerktage, oder bei einem auf Arbeitstage bezogenen Anspruch auf Urlaub die Jahresarbeitstage, dividiert und mit denjenigen Tagen multipliziert, an denen der Arbeitnehmer seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nachkommen muss.
Stand: Oktober 2007