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    Sven Reissenberger
    Kategorie:
    Arbeitsrecht
    Veröffentlicht:

    Abfindung in Höhe von mehr als 1.000 % der Regelabfindung Kündigungsschutzklage Mobbing Gehalt Kündigung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Sven Reissenberger

    Ich berichte von einem in diesen Tagen unter dem Arbeitsgericht Detmold, Az. 2 Ca 1477/10, erledigten Arbeitsrechtsstreit.

    Der Mandant war im Vertrieb eines mittelständischen Unternehmens tätig und erzielte ein Bruttogehalt von monatlich 3.000,00 EURO brutto zzgl. Dienstwagen.

    Der Betrieb beschäftigt deutlich mehr als 10 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat existiert nicht. Für den Mandanten unerwartet wurde das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß aber ohne Begründung nach ca. 14-monatiger Betriebszugehörigkeit zum 30.11.2010 gekündigt. Der Dienstwagen musste zurückgegeben werden. Der Mandant wurde von der Arbeit freigestellt. Weihnachtsgeld wurde nicht mehr ausgezahlt. Eine Vergütung für den Pkw erfolgte nicht.

    Der Mandant erhob vor dem zuständigen Arbeitsgericht Detmold Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Klagefrist. Es wurde die fehlende Sozialauswahl gerügt.

    Der Arbeitgeber erwiderte nicht und äußerte, er hätte eine Abfindung von 1.000,00 EURO brutto gezahlt, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben worden wäre. Der Mandanten wurde nach der Erhebung der Klage Hausverbot erteilt. Die Gehälter Dezember, Januar wurden ebenfalls eingeklagt.

    Der Arbeitgeber ließ sich fahrlässigerweise nicht anwaltlich vertreten und erschien im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Die Fragen des Gerichts nach den Gründen der Kündigung konnte der Arbeitgeber nicht angemessen beantworten, wollte sich jedoch auch nicht mit dem Mandanten einigen.

    Es wurden dann Kammertermin für April 2011 anberaumt.

    Aufgrund der Ernüchterung im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ließ sich dann der Arbeitgeber doch noch von einem Rechtsanwalt beraten. Dieser riet ihm, die Kündigung zurückzunehmen und den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und ihn im neuen Jahr zur Aufnahme seiner Arbeit aufzufordern.

    Der Arbeitnehmer und Mandant ist dieser Aufforderung gefolgt und erschien für den Arbeitgeber überraschend pünktlich zum Arbeitsantritt nach den Weihnachtsferien.

    Der Arbeitgeber ging dann jedoch dazu über, den Arbeitnehmer und Mandanten zu mobben, indem er ihn von seiner bisherigen Tätigkeit im Vertrieb fern hielt und ihm Schreib- und Programmierarbeiten übertrug, für die er nicht ausgebildet war und die er nach dem Arbeitsvertrag auch nicht schuldete.

    Des Weiteren wurde ihm ein dreckiger kleiner Arbeitsraum anstatt seines ehemaligen Büros zugewiesen. Ihm wurde der Sozialkontakt zu dem Mitarbeitern einschließlich Begrüßung und Kaffeepause untersagt und ein -wie ein Kfz-Sachverständiger per Gutachten feststellte- nicht verkehrstauglicher Pkw als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die rückständigen Gehälter einschließlich Weihnachtsgeld wurden nicht gezahlt, so dass der Mandant auf mein Anraten wegen aller vorgenannten und noch weiterer Punkte von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte und nicht zur Arbeit erschien. Gleichzeitig wurden Schadensersatzansprüche wegen Mobbings geltend gemacht.

    Daraufhin schaltete der Arbeitgeber wieder seinen Rechtsbeistand ein, der ihm dazu riet, wenn er den Arbeitnehmer und Mandanten nicht weiter beschäftigen wolle, sich mit diesem vor dem Kammertermin und der in Aussicht gestellten Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu einigen.



    Dieser einigte sich dann auf Zahlung aller rückständiger Gehälter bis einschließlich Januar 2011, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sowie eine Abfindung von 15.300,00 EURO brutto, obwohl das Arbeitsverhältnis wenig mehr als 1 Jahr bestand und der Regelsatz der Anfindung bei einem Jahr Beschäftigung ein Halbes Monatsgehalt, hier also 1.500,00 EURO, betragen hätte.



    Damit hat der Arbeitgeber aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens und seines Mobbings eine Situation herbeigeführt, die ihn im Nachhinein dazu veranlasste, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine 1000 % höhere Abfindung zu bezahlen sowie erhebliche Beträge nachzubezahlen.

    Als Fazit können zwei Punkte festgehalten werden.

    Es ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber unerlässlich, vor dem Ausspruch der Kündigung (Arbeitgeber) und nach der Kündigung (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) sich anwaltlich beraten zu lassen. Arbeitnehmer sollten Mobbing nicht dulden sondern ein derartiges Fehlverhalten des Arbeitgebers als Chance begreifen und sich sofort anwaltlich beraten lassen. Dem Arbeitgeber kann nur geraten werden, sich im Kündigungsschutzverfahren von Beginn an anwaltlich beraten zu lassen und jegliche Verhaltensweisen, die ihm als Mobbing oder Schikane ausgelegt werden können, zu vermeiden.



    Rechtsanwalt Sven Reissenberger berät und vertritt Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Gewinnen Sie einen ersten Eindruck unter www.reissenberger.com



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