Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt in einer Vielzahl der Fälle durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Infolge des Abschluss eines Aufhebungsvertrages können sich für den Arbeitnehmer Konsequenzen ergeben, die über die bloße Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehen.
Es droht das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld oder gar der Eintritt einer Sperrzeit.
In der arbeitsrechtlichen Praxis werfen Mandanten daher vermehrt die Frage auf, ob und in welchem Umfang der Arbeitsgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf entsprechende Nachteile hinzuweisen.
Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers setzt zunächst voraus, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erkenntnisvorteil genießt, so z.B. wenn nur der Arbeitgeber über Informationen verfügt, die der Arbeitnehmer für seine Entscheidung für oder gegen den angebotenen Aufhebungsvertrag benötigt.
Darüber hinaus ist beachtlich, von welcher Vertragspartei die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages ausgeht.
In den Fällen in denen der Arbeitnehmer mit dem Wunsch, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, an den Arbeitgeber herantritt, treffen den Arbeitgeber keine Aufklärungs- und/oder Hinweispflichten. Es ist in diesen Fällen Sache des Arbeitnehmers, sich über die Konsequenzen kundig zu machen.
Bei einer Einbeziehung des Arbeitgebers in diese Informationsbeschaffung ist ggfs. eine anderweitige rechtliche Würdigung möglich, sodass hier stets eine Einzelfallbeurteilung durchgeführt werden sollte.
Geht die Initiative andererseits vom Arbeitgeber aus, so treffen diesen, jedenfalls unter bestimmten besonderen Umständen, begrenzte Aufklärungspflichten.
Ob die erforderlichen Umstände vorliegen, ist anhand einer umfassenden Überprüfung des Einzelfalles auch unter Durchführung der jeweiligen Interessen.
Treffen den Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich Informations- und Hinweispflichten und verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, so ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zu Hinweis und Aufklärung und bei Verletzung dieser Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sven Siegrist, Schwetzingen
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