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    Alexander Berth
    Kategorie:
    Anlegerrecht
    Veröffentlicht:

    So erhalten Sie Ihre Versicherungsprämien zurück!

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Alexander Berth

    Der BGH hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung, AZ: BGH IV ZR 76/11, festgestellt, dass Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen auch dann noch widerrufen werden können, wenn die Verträge bereits (längst) vorzeitig aufgelöst worden sind oder noch laufen. Bislang scheiterten entsprechende Versuche, die bezahlten Prämien zurückzuerlangen daran, dass das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S.4 VVG a.F. aufgrund Ablaufs der Ausschlussfrist (1 Jahr nach Bezahlung der Erstprämie) erloschen war. Der BGH hat nun festgestellt, dass die Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 S.4 VVG a.F. nicht mit EU-Recht vereinbar ist und daher keine Anwendung findet.

    Voraussetzung ist, dass die im Vertrag enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß (im Sinne des § 5a Abs.1 VVG a.F.) erteilt wurde und/oder die Verbraucherinformationen (nach § 10 a VAG) und/oder die Versicherungsbedingungen nicht vollständig erhalten hat. Das betrifft den Großteil der zwischen 1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen. In diesen Fällen beginnt die Widerspruchsfrist (2 Wochen ab ordnungsgemäßer Belehrung) erst zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß nachgeholt wurde oder aber die fehlenden Bedingungen und/oder Verbraucherinformationen vollständig nachgereicht wurden.

    Mangels dieser Voraussetzung können auch bereits abgewickelte Verträge (vorzeitige Beendigung und Erlangung von niedrigem Rückkaufswert) oder noch laufende Verträge mittels Widerspruch aufgelöst werden, so dass die bereits gezahlten Beiträge (bei Erhalt des Rückkaufswert die die entsprechende Differenz zwischen Rückkaufswert der Summe der gesamten Beiträge) vom Versicherer nach so genannten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen heraus verlangt werden können.

    Der Höhe nach umfasst der Rückerstattungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt die vollständigen Prämien, die der Versicherungsnehmer an den Versicherer bezahlt hat, sondern es ist ein gewisser Teil für das bislang abgesicherte Risiko - welcher letztlich unwesentlich hoch ist - in Anrechnung zu bringen. Im Gegensatz dazu kann seitens des Versicherungsnehmers der Zinsverlust geltend gemacht werden, den er nicht gehabt hätte, hätte er das Geld anderweitig angelegt. Nach alledem dürfte der Rückerstattungsanspruch entweder gering unter den bezahlten Prämien liegen, oder sogar noch etwas höher.

    Insofern lohnt es sich, sollte der Vertrag zwischen 1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sein, den Sachverhalt überprüfen zu lassen.

    Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Rechtsanwälten.
    Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft

    Ihr Ansprechpartner:

    Jochen Hägele
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Versicherungsrecht
    Tel.: 0711/220 469 30



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