Rechtstipp im Anlegerrecht
Kündigung Bausparvertrag oftmals unzulässig!
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Martin P. Heinzelmann
Bausparkasse – Kündigung Bausparvertrag – OLG Stuttgart 9 U 151/11
Aufgrund derzeit niedriger Zinsen versuchen Bausparkassen derzeit, für die Bausparkunden attraktiv verzinste Bausparverträge zu kündigen. Dies geht nicht, wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht wurde (OLG Stuttgart 9 U 151/11).
Eine Kündigung soll nur möglich sein, wenn die Bausparsumme angespart ist und der Bausparkunde das Darlehen dennoch nicht abruft, m.a.W. die Bausparsumme als attraktive Festgeldanlage stehen lässt.
MPH Legal Services betreut Bausparkunden bei deren Interessenwahrnehmung gegen die Bausparkassen.