Rechtstipp im Anlegerrecht
Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit
Fristlose Kündigungen sind im Arbeitsrecht die letzte Möglichkeit. Nur unter hohen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber hierzu greifen. Es muss sich um einen Fehlverhalten des Arbeitnehmers handeln, das eine Fortsetzung des Arbeitverhältnisses quasi unerträglich erscheinen lässt.
In der Praxis scheitern viele fristlose Kündigungen vor den Arbeitsgerichten, da die Arbeitgeber diese hohen Voraussetzungen oftmals nicht beachten.
Etwas übertrieben hatte es jedoch ein Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber Rohrreinigungen durchführen sollte. Er war seit mehreren Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt.
Im August 2007 war er im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um Abflussrohre mit einer Kamera zu inspizieren. Einige Tage später verlegte er dort neue Abflussrohre zur Beseitigung des zuvor festgestellten Schadens. Dafür kassierte er 900 Euro in bar von der Kundin. Das Geld behielt für sich.
Als der Arbeitgeber Jahre später davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diese Kündigung für wirksam erklärt, auch wenn der Vorfall mehrere Jahre zurücklag. Durch die Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, die Kündigung sei daher gerechtfertigt.
(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28. Januar 2013, 16 Sa 593/12)