Rechtstipp im Anlegerrecht
Alternative Capital Invest GmbH & Co. VI. Dubai Tower KG: Hans-Uwe und Robin Lohmann sowie Treuhandgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt
Das Landgericht (LG) Dortmund hat die Initiatoren der ACI-Fonds, die Herren Hans-Uwe und Robin Lohmann, in mehreren Verfahren zu hohen Schadensersatzforderungen verurteilt. Zudem wurde die Treuhandgesellschaft, die DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (DMI), in die Haftung genommen.
Was lange währt, wird endlich gut. Dieses Sprichwort bringt es wohl auf den Punkt. Denn fast drei Jahre mussten die Anleger auf eine Entscheidung des LG Dortmund warten. Aber dieses Warten hat sich gelohnt: Das Gericht hat den von der KANZLEI GÖDDECKE vertretenen Anlegern jetzt Schadensersatz zugesprochen, weil sie vor ihrem Beitritt mit einem mangelhaften Prospekt geworben wurden. Dabei haben die Richter gleich mehrere Fehler festgestellt. Hauptsächlich sah das Gericht aber ein Täuschung der Anleger darin, dass die eingezahlten Gelder trotz einer im Prospekt versprochenen Mittelverwendungskontrolle unmittelbar auf ein auf Herrn Robin Lohmann lautendes Konto in Dubai überwiesen wurden. Dies war schon bei den Vorgängerfonds gängige Praxis. Besonders betont hat das Gericht zudem, dass der von den Beklagten selbst vorgelegte Genussrechtsvertrag ausdrücklich eine Zahlung auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin (ACI Investment in Projects LLC) vorsah. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:
„Hieraus folgt, dass die suggerierte und schon erheblich eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle nicht stattgefunden hat. Selbst die nach dem Prospekt als Minimalkontrolle vorgesehene Überweisung der Gelder durch die Beklagten zu 1) [DMI – Erklärung des Verfassers] gemäß dem Investitionsplan des Prospekts – die von der Beklagten zu 1) als Treuhänderin nach dem Prospekt und Treuhandvertrag (unabhängig von der Frage der Mittelverwendungskontrolle in Dubai) jedenfalls und mindestens geschuldet war – ist nicht erfolgt und war nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, die auch ohne weiteres Aussagekraft für den hier streitgegenständlichen Fonds haben, niemals beabsichtigt.“
Des Weiteren sah es das Gericht unabhängig von einer Mittelwendungskontrolle für mitteilungspflichtig an, dass die Anlegergelder auf ein Konto des Herrn Robin Lohmann transferiert wurden. Auch hier sind die Ausführungen des Gerichts eindeutig:
„Die Überweisung auf ein Konto des Beklagten zu 3) [Robin Lohmann – Erklärung des Verfassers] stellt darüber hinaus schon für sich genommen ein erhebliches Risiko dar, über das der Prospekt nicht aufklärt, aber hätte aufklären müssen, weil z. B. andere Gläubiger (...) des Beklagten zu 3) darauf zugreifen könnten.“
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Die Urteile überzeugen und sind zudem sehr gut begründet. Eine funktionierende Mittelverwendungskontrolle ist eines der zentralen Argumente, die Publikumsgesellschaften regelmäßig einsetzen, um Anleger zu gewinnen. Hierdurch soll deren Sicherungsbedürfnis befriedigt werden. Angaben hierzu müssen also stimmen. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) betont (Urteil vom 11.04.2013 – III ZR 80/12). Beachtenswert ist das Urteil aber auch, weil andere Kammern des LG Dortmund bei identischer Sachlage anders entschieden haben und Klagen abwiesen. Es ist zu hoffen, dass die jetzigen Urteile dazu beitragen, das „Blatt zu wenden“.
Quelle: Landgericht Dortmund, Urteile vom 16. Juli 2013, u. a. Az. 1 O 216/10, nicht rechtskräftig
01. August 2013
Hartmut Göddecke
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