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Strafrecht: Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den Einspruch anschließende Hauptverhanldung
Strafrecht in der Umgebung von Stedesdorf
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den Einspruch anschließende Hauptverhanldung Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 22.02.2011 (2 Ws 415/10) entschieden, dass dem nach § 408b StPO beigeordneten Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus Nr. 4108 VV RVG für die Teilnahme an der auf den Einspruch gegen den...