Der Motor stottert nach drei Wochen, der Rost war beim Kauf überlackiert, im Serviceheft fehlen zwei Jahre: Beim Fahrzeugkauf entscheidet nicht nur, was kaputt ist, sondern wer verkauft hat und was Sie seither getan haben. Wer die Reihenfolge einhält — Mangel melden, Frist setzen, dann wählen — bekommt in der Regel sein Geld zurück oder einen Teil des Kaufpreises erstattet. Wer zuerst zur eigenen Werkstatt fährt, bleibt oft auf den Kosten sitzen.
Händler oder privat — der wichtigste Unterschied
Beim Kauf vom Händler ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam, und in den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Beim Privatkauf gilt „gekauft wie besichtigt" dagegen grundsätzlich — es sei denn, der Verkäufer hat etwas verschwiegen oder ausdrücklich zugesagt („unfallfrei", „scheckheftgepflegt"). Vorsicht bei „Verkauf im Kundenauftrag": Das ist häufig ein Händlergeschäft im privaten Gewand.
Erst Frist, dann Rücktritt
Der Verkäufer darf den Mangel zuerst selbst beseitigen. Deshalb: Mangel schriftlich anzeigen, Frist von rund zwei Wochen setzen, Zugang nachweisen. Erst wenn die Frist verstreicht, die Reparatur verweigert wird oder zweimal scheitert, stehen Rücktritt und Minderung offen. Bei arglistigem Verschweigen — Unfallschaden, gedrehter Tacho — ist die Frist entbehrlich.
Was Sie beim Rücktritt zurückbekommen
Den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer — nach einer festen Formel aus Kaufpreis, Laufleistung und erwarteter Restlaufleistung. Dazu kommen Kosten, die Sie im Vertrauen auf den Kauf hatten: Zulassung, Überführung, Gutachten. Wer zurückgeben will, sollte das Fahrzeug ab jetzt so wenig wie möglich bewegen.
Die Alternative: Minderung
Rechtfertigen die Reparaturkosten keinen Rücktritt — als Faustregel unter fünf Prozent des Kaufpreises — oder wollen Sie das Fahrzeug behalten, mindern Sie den Kaufpreis und fordern die Differenz zurück. Schadensersatz für Folgekosten kommt in beiden Fällen hinzu.
2 Minuten Fallannahme — kostenlose Ersteinschätzung mit Fristen-Check. Jetzt prüfen lassen
Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Diese Punkte klärt die Fallannahme für Sie
- 1Von wem haben Sie gekauft? Beim Händler ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam.
- 2Worum geht es?
- 3Haben Sie dem Verkäufer eine Frist zur Reparatur gesetzt? Ohne Fristsetzung sind Rücktritt und Minderung in der Regel gesperrt.
Häufige Fragen zu: Autokauf & Rückabwicklung
Wie lange kann ich nach dem Kauf noch reklamieren?
Ich habe schon reparieren lassen — ist alles verloren?
Was bringt der Autokauf-Check?
Rechtstipps von Anwälten zum Verkehrsrecht
Verkehrsrecht: Knöllchen im Parkverbot ungültig
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 3.1.2020 (A.: 2 Ss-Owi 963/18) kann Städte und Gemeinden viel Geld kosten und wird …
Holger Bernd
Duderstadt
Verkehrsrecht
Nur der Idiot macht einen Idioten-Test, wenn er dazu von der Behörde "verdonnert" wird!
Mit Urteil vom 06.04.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum Aktenzeichen 3 C 24.15 entschieden, dass die Wiedererlangung einer entzogenen …
Dr. jur. Jens Usebach LL.M.
Köln
RA Dipl.-Jur. Christian Link
Hannover (Döhren/Waldhausen/Waldheim/Wülfel)
RAin Stefanie Ecker
Saarbrücken
RA Thomas Brunow
Berlin
RA Dipl Jur Mathias Martin
Karlsruhe
RA Nawied Haschimzada
Hamburg
RA Klaus Kucklick
Dresden
RA Sebastian Frings-Neß
Bonn
RA Matthias Diethelm, LL.M.
Dortmund
RA Christian Fiehl
Fürth
RA Dominik Kunkel
München
RAin Sabrina Kiefl
Frankfurt
RA Markus Jakubowski
Gelsenkirchen
RAin Sigrun von Hasseln-Grindel
Bad Saarow
RA Patrick zu Stolberg
Leipzig
RA Torsten Jannack
Dortmund
RA Alan Menaker
Berlin
RAin Silke Stremmel
Dortmund
RA Holger Bauer
Stuttgart
RA Kanzlei Kübel
Fulda
RA Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Köln
RAin Kerstin Schröder
Radolfzell
RA Dr. Christian Kotz
Kreuztal
RAin Dipl.-Jur. Univ Elke Olbrich
Regensburg
RA Stephan Becker
Berlin