Ratgeber Vergaberecht
Was Sie jetzt wissen sollten.
Öffentliche Aufträge sind ein Milliardenmarkt mit eigenen Spielregeln — und den kürzesten Fristen des Wirtschaftsrechts: Verstöße müssen unverzüglich, oft binnen 10 Kalendertagen gerügt werden; nach der Zuschlags-Information (§ 134 GWB) bleiben nur 10–15 Tage Wartefrist für den Nachprüfungsantrag. Wer zögert, verliert den Auftrag endgültig — ein erteilter Zuschlag ist praktisch unumkehrbar.
Für Bieter: Rüge und Nachprüfung
Unklare Leistungsbeschreibungen, diskriminierende Eignungskriterien, intransparente Wertung, unzulässiger Ausschluss: All das ist angreifbar — aber nur rechtzeitig. Erst die Rüge beim Auftraggeber, dann der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (oberhalb der EU-Schwellen). Der Antrag stoppt den Zuschlag automatisch.
Ausgeschlossen oder „unauskömmlich"?
Ausschlüsse wegen Formfehlern sind häufig überzogen — fehlende Erklärungen müssen oft nachgefordert werden. Und wer wegen eines angeblich zu niedrigen Preises ausgeschlossen wird, hat Anspruch auf eine echte Auskömmlichkeitsprüfung statt Bauchgefühl.
Für Auftraggeber: Verfahren rechtssicher gestalten
Jede erfolgreiche Rüge kostet Zeit und gefährdet Fördermittel. Saubere Leistungsbeschreibung, dokumentierte Wertung, korrekte Bekanntmachungen und §-134-Schreiben verhindern Nachprüfungen — Beratung im Verfahren ist billiger als ein aufgehobenes Verfahren.
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