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Die häufigsten Anliegen

Womit kommen Mandanten im Vergaberecht?

Ratgeber Vergaberecht

Was Sie jetzt wissen sollten.

Öffentliche Aufträge sind ein Milliardenmarkt mit eigenen Spielregeln — und den kürzesten Fristen des Wirtschaftsrechts: Verstöße müssen unverzüglich, oft binnen 10 Kalendertagen gerügt werden; nach der Zuschlags-Information (§ 134 GWB) bleiben nur 10–15 Tage Wartefrist für den Nachprüfungsantrag. Wer zögert, verliert den Auftrag endgültig — ein erteilter Zuschlag ist praktisch unumkehrbar.

Für Bieter: Rüge und Nachprüfung

Unklare Leistungsbeschreibungen, diskriminierende Eignungskriterien, intransparente Wertung, unzulässiger Ausschluss: All das ist angreifbar — aber nur rechtzeitig. Erst die Rüge beim Auftraggeber, dann der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (oberhalb der EU-Schwellen). Der Antrag stoppt den Zuschlag automatisch.

Ausgeschlossen oder „unauskömmlich"?

Ausschlüsse wegen Formfehlern sind häufig überzogen — fehlende Erklärungen müssen oft nachgefordert werden. Und wer wegen eines angeblich zu niedrigen Preises ausgeschlossen wird, hat Anspruch auf eine echte Auskömmlichkeitsprüfung statt Bauchgefühl.

Für Auftraggeber: Verfahren rechtssicher gestalten

Jede erfolgreiche Rüge kostet Zeit und gefährdet Fördermittel. Saubere Leistungsbeschreibung, dokumentierte Wertung, korrekte Bekanntmachungen und §-134-Schreiben verhindern Nachprüfungen — Beratung im Verfahren ist billiger als ein aufgehobenes Verfahren.

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Häufige Fragen

Vergaberecht: kurz beantwortet.

Lohnt sich die Nachprüfung wirtschaftlich?
Bei größeren Aufträgen fast immer: Die Vergabekammer entscheidet in Wochen, schon der automatische Zuschlagsstopp verschafft Verhandlungsposition — und unterliegt der Auftraggeber, trägt er die Kosten.
Wir liegen unter der EU-Schwelle — welche Rechte habe ich?
Auch im Unterschwellenbereich gibt es Rechtsschutz, je nach Bundesland unterschiedlich ausgeprägt — mindestens über einstweiligen Rechtsschutz und Schadensersatzansprüche.
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