Der Motor stottert nach drei Wochen, der Rost war beim Kauf überlackiert, im Serviceheft fehlen zwei Jahre: Beim Fahrzeugkauf entscheidet nicht nur, was kaputt ist, sondern wer verkauft hat und was Sie seither getan haben. Wer die Reihenfolge einhält — Mangel melden, Frist setzen, dann wählen — bekommt in der Regel sein Geld zurück oder einen Teil des Kaufpreises erstattet. Wer zuerst zur eigenen Werkstatt fährt, bleibt oft auf den Kosten sitzen.
Händler oder privat — der wichtigste Unterschied
Beim Kauf vom Händler ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam, und in den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Beim Privatkauf gilt „gekauft wie besichtigt" dagegen grundsätzlich — es sei denn, der Verkäufer hat etwas verschwiegen oder ausdrücklich zugesagt („unfallfrei", „scheckheftgepflegt"). Vorsicht bei „Verkauf im Kundenauftrag": Das ist häufig ein Händlergeschäft im privaten Gewand.
Erst Frist, dann Rücktritt
Der Verkäufer darf den Mangel zuerst selbst beseitigen. Deshalb: Mangel schriftlich anzeigen, Frist von rund zwei Wochen setzen, Zugang nachweisen. Erst wenn die Frist verstreicht, die Reparatur verweigert wird oder zweimal scheitert, stehen Rücktritt und Minderung offen. Bei arglistigem Verschweigen — Unfallschaden, gedrehter Tacho — ist die Frist entbehrlich.
Was Sie beim Rücktritt zurückbekommen
Den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer — nach einer festen Formel aus Kaufpreis, Laufleistung und erwarteter Restlaufleistung. Dazu kommen Kosten, die Sie im Vertrauen auf den Kauf hatten: Zulassung, Überführung, Gutachten. Wer zurückgeben will, sollte das Fahrzeug ab jetzt so wenig wie möglich bewegen.
Die Alternative: Minderung
Rechtfertigen die Reparaturkosten keinen Rücktritt — als Faustregel unter fünf Prozent des Kaufpreises — oder wollen Sie das Fahrzeug behalten, mindern Sie den Kaufpreis und fordern die Differenz zurück. Schadensersatz für Folgekosten kommt in beiden Fällen hinzu.
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Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten
Diese Punkte klärt die Fallannahme für Sie
- 1Von wem haben Sie gekauft? Beim Händler ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam.
- 2Worum geht es?
- 3Haben Sie dem Verkäufer eine Frist zur Reparatur gesetzt? Ohne Fristsetzung sind Rücktritt und Minderung in der Regel gesperrt.
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