Ob Sie ein Praktikumszeugnis verlangen können, entscheidet die rechtliche Einordnung des Praktikums: Freiwillige Praktika im Betrieb sind rechtlich meist wie ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu behandeln — mit vollem Zeugnisanspruch. Bei Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium fehlt oft ein gesetzlicher Anspruch, üblich und verlangbar ist ein Zeugnis aber praktisch immer. Für Berufseinsteiger ist es häufig das wichtigste Bewerbungsdokument.
Freiwilliges Praktikum: voller Zeugnisanspruch
Wer freiwillig ein Praktikum absolviert, um berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, fällt in aller Regel unter das Berufsbildungsgesetz (§ 26 BBiG) — mit entsprechendem Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis wie bei Auszubildenden. Ist das „Praktikum“ tatsächlich ein verkapptes Arbeitsverhältnis mit normaler Arbeitsleistung, gilt ohnehin § 109 GewO mit dem Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Pflichtpraktikum: kein gesetzlicher Automatismus — aber Praxisstandard
Bei Pflichtpraktika, die eine Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorschreibt, greift das BBiG nicht; ein gesetzlicher Zeugnisanspruch besteht dann häufig nicht. Praktisch stellt aber nahezu jedes Unternehmen eine Praktikumsbescheinigung oder ein Zeugnis aus — fragen Sie aktiv und rechtzeitig vor dem letzten Tag danach, idealerweise beim Betreuer.
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Was ein gutes Praktikumszeugnis enthält
Zeitraum und Abteilung, eine konkrete Beschreibung der Aufgaben und Projekte, erworbene Kenntnisse — und idealerweise eine Bewertung von Leistung und Verhalten in der üblichen Zeugnissprache. Gerade bei kurzen Praktika gilt: Je konkreter die Tätigkeitsbeschreibung, desto wertvoller das Zeugnis. Eine bloße Bescheinigung („war vom … bis … als Praktikant tätig“) verschenkt den Bewerbungswert.