Für Auszubildende gilt eine eigene Regel: Nach § 16 Berufsbildungsgesetz müssen Ausbildende bei Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis ausstellen — von sich aus, nicht erst auf Nachfrage. Das Ausbildungszeugnis ist oft das erste Arbeitszeugnis überhaupt und begleitet den Start ins Berufsleben; entsprechend sorgfältig sollte es geprüft werden.
Pflichtinhalt nach § 16 BBiG
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen — das entspricht dem qualifizierten Zeugnis. Die elektronische Form ist ausgeschlossen; unterschreiben muss der Ausbildende.
Der richtige Bewertungsmaßstab
Beurteilt wird ein Auszubildender, kein gestandener Facharbeiter: Maßstab sind Ausbildungsstand und Ausbildungsziel. Ein gutes Ausbildungszeugnis beschreibt die durchlaufenen Abteilungen und Lerninhalte konkret, bescheinigt die Entwicklung über die Ausbildungsjahre und bewertet mit derselben Zufriedenheits-Skala wie jedes Arbeitszeugnis — auch die Geheimcodes gelten hier.
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Übernahme, Abbruch, Prüfung nicht bestanden
Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, besteht der Zeugnisanspruch für die zurückgelegte Zeit ebenso. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gehört nicht in das Zeugnis des Ausbildungsbetriebs — die Prüfungsleistung bescheinigt die Kammer, der Betrieb bewertet die betriebliche Ausbildung. Bei anschließender Übernahme lohnt der Blick, dass die Ausbildungszeit im späteren Arbeitszeugnis korrekt erscheint.