Sie haben Anspruch auf ein wahres, wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Das Problem: Die Zeugnissprache ist codiert — „stets bemüht" ist ein Verriss, und auch Auslassungen sprechen Bände. Eine schlechte Note im Zeugnis kostet Bewerbungschancen, oft über Jahre. Die gute Nachricht: Fehlerhafte Zeugnisse lassen sich berichtigen — am wirksamsten mit einem konkreten Gegenentwurf.
Die Zeugnis-Codes
„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gut, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = gut, „zu unserer vollen Zufriedenheit" = nur befriedigend. Fehlende Dank- und Bedauernsformel, ausgelassene Kernaufgaben oder Lob für Selbstverständlichkeiten („war stets pünktlich") sind versteckte Abwertungen — Personaler lesen sie fließend.
Welche Note steht Ihnen zu?
Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist die mittlere Note „befriedigend". Wer eine bessere Bewertung will, muss die überdurchschnittliche Leistung darlegen — etwa mit Zwischenzeugnissen oder Beurteilungen. Will der Arbeitgeber schlechter als „befriedigend" benoten, trägt er dafür die Beweislast.
Korrektur durchsetzen
Sie können konkrete Formulierungen verlangen: Mängel benennen, Frist setzen, Gegenentwurf beilegen — viele Arbeitgeber übernehmen einen stimmigen Entwurf komplett. Notfalls entscheidet das Arbeitsgericht; in der ersten Instanz trägt dort jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, mit Rechtsschutzversicherung ist die Durchsetzung praktisch risikolos. Achtung: Auch hier gelten häufig die kurzen Ausschlussfristen des Vertrags.
Kein Zeugnis erhalten?
Das Zeugnis ist eine Holschuld — fordern Sie es aktiv und schriftlich an, mit dem Wort „qualifiziert" und einer Frist von zwei Wochen. Der Anspruch verjährt zwar erst nach drei Jahren, vertragliche Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten können ihn aber viel früher verfallen lassen.
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