Ratgeber Arbeitsrecht
Was Sie jetzt wissen sollten.
Kündigung im Briefkasten, Abmahnung auf dem Tisch oder der Lohn bleibt aus — im Arbeitsrecht entscheidet oft eine einzige Frist über Ihre Ansprüche. Die wichtigste: Gegen eine Kündigung muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Lage, sichert Fristen und verhandelt über Abfindung, Zeugnis und offene Vergütung.
Kündigung erhalten — was jetzt zählt
Nichts unterschreiben, Zugangsdatum notieren, Frist prüfen: Die Kündigungsschutzklage ist nur 3 Wochen lang möglich (§ 4 KSchG). Ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt von Betriebsgröße (mehr als 10 Mitarbeiter) und Beschäftigungsdauer (über 6 Monate) ab. Auch bei wirksamer Kündigung bleiben Ansprüche: Resturlaub, Überstunden, Arbeitszeugnis.
Abfindung — wann und wie viel
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmen — in der Praxis ist die Abfindung Verhandlungssache im Kündigungsschutzverfahren. Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; je schwächer die Kündigungsgründe, desto besser Ihre Position.
Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Eine Abmahnung müssen Sie nicht unterschreiben — eine Gegendarstellung gehört in die Personalakte. Beim Aufhebungsvertrag gilt: nie unter Zeitdruck unterschreiben. Er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und Kündigungsschutz aushebeln — vorher anwaltlich prüfen lassen.
Arbeitszeugnis und ausstehender Lohn
Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis — versteckte Codes lassen sich korrigieren. Ausstehender Lohn verfällt oft durch arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen (häufig 3 Monate): schriftlich geltend machen, bevor es zu spät ist.
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