Detailprofil:
Beratungsgebiete von Rechtsanwalt Raquel Gonzalez
Keine Beratungsgebiete hinterlegt.
Wir bieten Ihnen hier als spanischer Rechtsanwalt eine mehrsprachige und umfassende Rechtsberatung aus dem deutschen und dem spanischen Recht.Fachorientiert und genau für Sie zu geschnittene Beratung in Deutsch und Spanisch.Wir vertreten Sie in Sachen Reiserecht, Yachtrecht, Verkehrsrecht, Internetrecht so wie in Sachen Auswandern, Einbürgerung & doppelte Staatsbürgerschaft.Auch in Bereichen des Arbeitsrechts, Familienrecht sowie im Strafrecht Deutschland & Spanien können wir Ihnen kompetente Hilfe anbieten.Unsere Standorte erlauben es uns fachkompetent und darüber hinaus in folgenden Regionen Spaniens für Sie tätig zu werden.Wir sind vertreten in Malaga Costa del Sol,Mallorca,Madrid,Alicante - Costa Blanca sowie in Barcelona. Durch diese weit reichende Vertretung können wir darüber hinaus Ihnen Hilfe in Sachen Spanisches Handelsrecht, Steuer und Immobilienrecht anbieten und Sie in allen Angelegenheiten vertreten.
Sie haben vor aus zu wandern und benötigen fachliche Hilfe? Dann sind wir der richtige Rechtsbeistand bei Fragen der Auswanderung ( z.B. N.I.E.-Beantragung und Residencia Anmeldung ) bei Existenzgründung/Firmengründung (S.L. / S.A.) in Spanien.Bei der Einbürgerung und der doppelten Staatsangehörigkeit Deutschland/Spanien sowie bei der steuer- günstigen Immobilienübertragung in Spanien.
Sie möchten in Spanien eine Immobilie kaufen oder gar ein Haus oder eine Wohnung mieten und wissen nicht ob alles rechtens ist? Dann fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen in jeglicher Hinsicht im Miet & Immobilienrecht ob bei einer Klage oder einem Kauf eines Hauses. Wir helfen bei Vertägen bis hin zur Kaufabwicklung des gewünschten Objektes.
Sie haben Fragen zum Internetrecht oder benötigen fachliche Hilfe bei Übersetzungen dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.Erstellungen von AGBs und Impressum und alles rund um das Internetrecht sowie Verteidigung bei Abmahnungen. Übersetzungen von Vertägen und Urkunden.Hier bekommen Sie fachkundige Beratung, Vertretung und Hilfe.
Ihre Sozietät Castillo & González: Ihr Anwalt für Spanien!
Mit uns haben Sie eine Kanzlei gefunden, die sich seit Jahren auf das spanische Recht spezialisiert hat.
Wir betreuen Mandanten aus Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande, Großbritannien, Russland, Lateinamerika und Spanien.
Wir beraten und betreuen Angelegenheiten, die das spanische Recht betreffen:
Immobilienkauf in Spanien
Erbschaftsabwicklung in Spanien/Deutschland
Firmangründung in Spanien / Deutschland
Arbeitsrecht, Kündigung, Abfindung in Spanien
Prozessführung in Spanien (Klage, Klageverteidigung)
Zwangsvollstreckungen in Spanien, Forderungsinkasso in Spanien
Mietrecht, Mietvertrag, Time-Sharing in Spanien
Spanisches Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht
Spanisches Strafrecht, Strafverteidigung
Spanisches Gesellschaftsrecht, S.L., S.A., SLNE,
Spanisches Steuerrecht, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Spanisches Verbraucherschutzrecht
und vieles mehr . . .
Was zeichnet uns aus?
Wir richten uns bei der Beratung und Vertretung nach Qualität und Kompetenz.
Qualifizierte und kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsch spanische Rechtsanwälte und spanisch deutsche Abogados Ihr Anliegen stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertreten.
Was können wir für unsere Mandanten tun?
Oftmals sucht ein Mandant mit einem rechtlichen Anliegen in Spanien vergeblich nach einem Anwalt, der seine Interessen und Anliegen qualitativ gleichwertig sowohl auf dem Gebiet des deutschen wie auch des spanischen Rechts kompetent und zuverlässig in seiner Muttersprache und in Kenntnis beider Rechtsordnungen vertreten kann.
Anwälte, die die Brücke zwischen Spanien und Deutschland schlagen.
Von Anfang an haben wir als deutsch spanische Kanzlei unseren Schwerpunkt auf das Gebiet des deutsch spanischen Rechtsverkehrs gelegt, wobei besonderer Wert auf eine für den Mandanten individuell zugeschnittene Rechtsberatung und Vertretung gelegt wurde.
Bei uns steht der Mandant im Mittelpunkt.
Seinem Anliegen soll durch Fachwissen und Erfahrung bestmöglich Geltung verschafft werden.
Wo treten wir auf ?
Wir sind in der Lage sowohl vor sämtlichen deutschen als auch vor sämtlichen spanischen Gerichten aufzutreten, da die Mitglieder der Kanzlei als Rechtsanwalt bzw. Abogado sowohl in Deutschland als auch in Spanien zugelassen sind.
Wo und wie können wir Ihnen helfen ?
Wir bieten Ihnen eine umfassende Rechtsberatung auf dem gesamten Gebiet des deutschen und spanischen Rechts an; insbesondere beraten und vertreten wir Sie im spanischen und deutschen Erbrecht, spanischen Immobilienrecht, beim Kauf, Verkauf von spanischen Immobilien, Grundstücken, Wohnungen und Fincas, im spanischen Steuerrecht, insbesondere ermitteln wir die zu zahlenden Erbschafts- und Schenkungssteuern, im spanischen Familienrecht, Scheidungen in Spanien und Deutschland, im Reiserecht, bei Gepäckverlust in Spanien, bei Verkehrsverstößen und Unfällen in Spanien, im spanischen Internetrecht, im spanischen Arbeitsrecht, bei Kündigung und Abfindung, im spanischen Verbraucherschutzrecht sowie bei Auswanderung, Einbürgerung und doppelte Staatsbürgerschaft.
Auch im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigung, Prüfung von Arbeitsvertrag, Gründung von Betriebsrat (Betriebsratsgründung) sowie im spanischen und Deutschen Strafrecht können Sie mit kompetenter Hilfe rechnen.
Ein weiterer Hauptschwerpunkt unserer Kanzlei sind das deutsche und spanische Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Patentrecht, Markenrecht sowie Verbraucherschutzrecht.
Hier beraten wir Sie insbesondere bei der Gründung von spanischen Gesellschafen (spanische GmbH, SL, spanische Aktiengesellschaft, SA), bei Registrierungen von Marken, Verteidigung bei Verbraucherinspektionen sowie bei Franchise.
Unsere Flexibilität erlaubt es uns, Sie an verschiedenen Standorten Spanien zu Beraten und Ihre Interessen wahrzunehmen.
Insbesondere in den folgenden Regionen und Städten Spaniens sind wir für Sie tätig: Málaga, Marbella, Torrox, Nerja, Costa del Sol, Andalusien, Mallorca, Palma de Mallorca, Ibiza, Balearen, Madrid, Alicante, Calpe, Benidorm, Denia, Moraira, Costa Blanca, Teneriffa, Kanaren, Valencia sowie in Barcelona und Katalonien.
Der Einsatz in anderen Regionen Spanien ist jederzeit möglich.
Wen vertreten wir ?
Wir vertreten Privatpersonen, Unternehmer, mittelständische Unternehmen und große Filialunternehmen aus Deutschland, Spanien, Österreich, Niederlande, Schweiz, Russland, Großbritannien und aus Lateinamerika.
Für unsere Mandanten stehen wir in aller Regel nicht nur als einmalige Interessenvertreter, sondern als langjährige Rechtsberater in nahezu allen Rechtsfragen zur Verfügung.
Spanisches Immobilienrecht
Wir beraten Sie umfassend zu Immobiliengeschäften – zu Kaufverträgen, Schenkungen, Neubauerklärungen, Mietverträgen, Darlehen bis hin zu jeder Art von dinglichen Rechten, wie etwa Hypotheken – und sind in der Lage, entsprechende Verträge für unsere Mandanten auf Spanisch aufzusetzen und vollständig abzuwickeln.
Aufgrund unseres Zugangs zu sämtlichen spanischen Grundbuchämtern ist es uns möglich, kurzfristig und günstig Grundbuchauszüge, Bescheinigungen und weitere Informationen über spanische Immobilien zu erhalten. Damit können die Eigentumsverhältnisse und Belastungen des Grundstücks zuverlässig festgestellt werden.
Das Aufgabenspektrum der Kanzlei reicht von der Eintragung der von unseren Mandanten unterzeichneten Urkunden ins Grundbuch über die Abgabe der zugehörigen Steuererklärungen bis hin zu den Zahlungen der jeweiligen Steuer im Auftrag des Mandanten.
Die Kanzlei kann die regelmäßige Zahlung der in Spanien jährlich abzugebenden Einkommen- und Vermögenssteuer für ihre Mandanten veranlassen.
Beim Kauf von spanischen Immobilie gilt es, sich nicht von Sonne und Sangria blenden zu lassen, sondern diesen Schritt bewusst mit erfahrenen und kompetenten Beratern, sein es Rechtsanwälte oder Steuerberater zu gehen.
Denn schon vor dem Kauf einer spanischen Immobilie lassen sich bei qualifizierter Beratung Steuern sparen, die bei unbedachten Kauf, spätestens jedoch bei Übertragung an spätere Käufer oder an Nachfolgegenerationen Kopfzerbrechen verursachen. Schnell ist die Anfangseuphorie verflogen und Katerstimmung macht sich breit, angesichts der steuerlichen Belastungen, die bei unbedachten Käufen auf den Immobilienbesitzer bzw. Erben zukommen.
- Wir begleiten Sie rechtlich beim Kauf / Verkauf Ihrer Spanien-Immobilie.
Bereiten den privatschriftlichen Vertrag sowie die notarielle Kauf/Verkaufsurkunde vor.
Beantragen die spanische Steuernummer.
Bereiten sämtliche Steuererklärungen im Umfeld der Immobilienübertragung vor.
Melden Sie bei sämtlichen Versorgern (Strom, Wasser) um
Vertreten Ihre Interessen bei Eigentümerversammlungen.
1. Grundsätzliches zum Immobilienkauf in Spanien
- Spanische Kaufverträge über Immobilien sind grundsätzlich auch privatschriftlich, also ohne notarielle Beurkundung wirksam. Rein theoretisch könnte somit eine spanische Immobilie auf dem Bierdeckel verkauft werden. Eintragungen im Grundbuch bedürfen jedoch der vorigen notariellen Beurkundung haben aber anders als in Deutschland nur deklaratorische Wirkung.
Man benötigt zum Kauf/Verkauf einer spanischen Immobilie eine Steuernummer, für Nichtresidente nennt sie sich N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros).
Sind auf Käufer- oder Verkäuferseite Nichtresidente beteiligt, müssen die spanischen Vorschriften über Geld-Transaktionen zwischen diesen beachtet werden. Meist geschieht das durch Vorlage eines Nominalbankschecks einer spanischen Bank oder durch Vorlage einer Einfuhrbescheinigung vom spanischen Zoll. Sind auf beiden Seiten Nichtresidente beteiligt reicht es aus, wenn in der Urkunde protokolliert wurde, dass eine Zahlung im ausland erfolgt ist. WARNUNG: Auch bei dieser Art des Kaufes muss die Überweisung des Kaufpreises nachgewiesen werden.
Spanische Notare haben beim Kauf von Immobilien anders als in Deutschland nicht so weitreichende Aufklärungspflichten. Eine Eintragung im Grundbuch hat selbst zu erfolgen.
2. Einmalige Kosten beim Immobilienkauf in Spanien:
Käufer: Notarkosten ca. 0,5 bis 1,5 % des beurkundeten Kaufpreises; Grunderwerbssteuer bei Verkauf zwischen Privatpersonen 7 % des beurk. Kaufpreises sonst 7 % - 16 % Mehrwertsteuer (+ 0,5 % Dokumentensteuer, auf den Balearen 1 %), Gebühren und Kosten für Eintragungen sowie Gestorias ca. 0,5 bis 1,5 % des beurk. Kaufpreises
Verkäufer:
Wertzuwachssteuer zwischen 16 % und 30 % des Wertzuwachs des Kastasterbodenwertes.
HINWEIS: Diese wird meistens auf den Käufer abgewälzt.
Gewinnsteuer NEU 18 % für Nichtresidente (früher 35 %) Vorauszahlung von 3 % auf die Gewinnsteuer.
3. Laufende Kosten bei Immobilienbesitz von Nichtresidenten
Gemeindesteuern (Grundsteuer 0,3 % bis 0,4 % des Katasterwertes, Müllabfuhr etc) Vermögenssteuer 0,2 % bis 2,5 % des Immobilienwertes Einkommenssteuer 1,1, % bis 2 % des Katasterwertes als Bemessungsgrundlage und hierauf 25 %Steuer.
4. Steuersparmodelle
An dieser Stelle sei gewarnt vor sog. „intelligenten Steuersparmodellen", die bei genauerem Hinschauen strafbare Steuerhinterziehungen sind.
Diese sollen hier aus Platzgründen lediglich genannt und im Übrigen unkommentiert bleiben:
WARNUNG
Nachfolgende Modelle sind allesamt strafbar.
- Unterverbriefung: Ein niedrigerer Kaufpreis als tatsächlich bezahlt wird beurkundet.
- Fingierter Kaufvertrag: Tatsächlich gewollte Schenkung wird als Kaufvertrag getarnt.
- Postmortale Vollmacht: Erbe verschweigt Tod des Erblassers und verkauft an sich selbst.
- Übertragung von S.L.-Anteilen ohne Mitteilung an das Finanzamt.
LEGALE MODELLE:
Es sollen nun Steuersparmodelle genannt werden, die einerseits legal, andererseits bei optimaler Gestaltung und Ausschöpfung des deutschen wie auch spanischen Steuerrechts zu erheblichen steuerlichen Einsparungen führen können:
Geldschenkung in Deutschland zum Kauf einer Immobilie in Spanien:
Hierbei werden die Steuerfreibeträge des deutschen Steuerechts ausgeschöpft, so dass in Deutschland Vermögen steuerfrei an die Nachfolgegeneration übertragen wird.
HINWEIS: Dieses Modell eignet sich am besten vor Kauf der Immobilie.
Geldschenkung in Deutschland zum Kauf einer Immobilie in Spanien mit Nießbrauchsbestellung:Wie zuvor, lediglich wird dem Erblasser der Nießbrauch eingeräumt, damit der „wahre" Geldgeber das Zepter in der Hand behält. Zusätzlich Verringerung des zu versteuernden Wertes.
Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie mittels spanische S.L., Stiftung oder sonstigen Rechtsträger.
WARNUNG: Übertragene Gesellschaftsanteile sind dem Finanzamt zu melden, wie auch im Falle der Erbschaft. Steuerspareffekt erst ab einem Wert von über 500.000 € zu realisieren. Verkauf einer Imobilie an eine deutsche GmbH.
WARNUNG: Diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion kann vom spanischen Finanzamt als Mißbrauch steuerlicher Vorschriften verworfen werden. Wohnsitzverlegung nach Spanien. Nur lohnenswert, wenn beide Parteien (z.B.: Erblasser und Erbe) nach Spanien umziehen.
Reinvestieren des Erlöses eines Immobilienverkaufs in den Kauf einer neuen Immobilie.Lohnt sich nur, wenn beide Immobilien eigengenutzt werden und Verkäufer vorige Immobilie vor Verkauf mindestens 3 Jahre als ständigen Wohnsitz angemeldet hatte.
Spanisches Erbrecht
Als Anwaltssozietät beraten wir Sie umfassend im spanischen Erbrecht. Im deutschen Recht geht das Vermögen als Ganzes mit dem Tode des Erblassers auf den bzw. die Erben über. Es bedarf keiner Annahmeerklärung. Anders in Spanien: Zwar geht auch hier der Nachlass mit dem Tode über, jedoch muss der Erbe seine Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen. Wir unterstützen Sie hierbei und bereiten die spanische Erbschaftsannahmeerklärung vor.Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht stellt stets auf den wirklichen Wert (valor real) des Nachlasses / der Schenkung ab. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welcher Wert in Ansatz zu bringen ist.Nach gemeinspanischem Recht sind weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Spanische Behörden haben jedoch die Pflicht nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente oder Erbverträge anzuerkennen. Spanier, die in Deutschland leben und hier ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag errichtet haben, müssen damit rechnen, dass dieses im gemeinspanischem Rechtsraum nicht anerkannt wird und damit keine zulässige Nachlassverfügung darstellt.Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben.
Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.
Spanisches Familienrecht
Das Ehe- und Familinrecht bei deutsch spanischen Mischehen ist durchdrungen von internationalen Regelungen und Gesetzen. Nur eine Kanzlei, die sowohl des deutschen als auch des spanischen Familienrechts mächtig ist, kann Ihnen hierbei eine optimale Rechtsbeatung und Interessenwahrnehmung garantieren.
Sie leben bzw. lebten mit Ihrem Partner in Spanien, auf Mallorca, in Madrid, in Barcelona, Alicante, Malaga oder auf den Canaren und wollen sich scheiden lassen bzw. die Scheidung ist von Ihrem Partner eingereicht worden, wollen das Besuchsrecht oder Sorgerecht für Ihre Kinder regeln, den Zugewinnausgleich beanspruchen, Unterhalt einfordern und klageweise geltend machen?
Als deutsch/spanische Rechtsanwälte und Abogados haben Sie in uns den richtigen Ansprechpartner gefunden.
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