Rechtstipps (4)
Vorsicht bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassenserklärung – Anmerkungen zum Beschluss des LG Hamburg 11.01.2013 (AZ: 308 O 442/12)
Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse” genannt. Die anwaltlichen Abmahnschreiben der einschlägigen Kollegen haben... weiterlesen
Falschberatung bei Abschluss eines Riester-Rentenvertrags - keine Förderberechtigung
Mit der Riester-Reform im Jahr 2001 beschloss der Gesetzgeber erstmals die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Banken und Versicherungen haben seitdem viele Verträge, auch mit Mitgliedern der sogenannten verkammerten Berufe, geschlossen. Diese Personen sind jedoch in den berufsständischen Versorgungswerken versichert. Im Einzelnen handelt es sich u.a. um folgende Gruppen:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Apotheker
- Architekten
- Rechtsanwälte, Notare
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Filesharing Abmahnung - Zur Aussagekraft des der Abmahnung beigefügten Gerichtsbeschlusses
Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse" genannt.Die anwaltlichen Abmahnschreiben der einschlägigen... weiterlesen
Das Leistungskürzungsrecht nach Quoten im Versicherungsfall
Gemäß dem bis 2007 geltenden VVG wurde das Versicherungsunternehmen
als Versicherungsgeber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
Die grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsfall definiert sich wie folgt:
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonderem Maße verletzt, ganz einfache, naheliegende Überlegungen
vernachlässigt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem
einleuchten musste. Ausreichend ist es, wenn der Versicherungsnehmer die
Gefahren unterschätzt oder aus Gedankenlosigkeit nicht erkennt.
Gefahrabwendende Maßnahmen müssten... weiterlesen
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