Über die Kanzlei
Auf keinem anderen Rechtsgebiet tritt der Staat gegenüber dem Bürger mit einer solchen Wucht auf. Zwischen dem Strafanspruch des Staates und der Unschuldsvermutung entsteht ein Spannungsverhältnis, bei dem es im Ernstfall um die persönliche Freiheit geht. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber die eigene Flucht aus einem Gefängnis nicht als Straftat in das StGB aufgenommen.
Durch unsere langjährige, klare inhaltliche Ausrichtung auf die strafrechtlichen Bereiche und deren Nebengebiete sind wir spezialisiert und ausschliesslich in diesem rechtlichen Bereich tätig. Bei allen in der Kanzlei tätigen Anwälten handelt es sich selbstverständlich um Fachanwälte für Strafrecht.
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