Rechtstipp im Zivilrecht
Nächtliches Abschließen der Wohngruppe kann unterbringungsähnliche Maßnahme sein (BGH, 7.1.2015)
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7.1.2015 (Az.: XII ZB 395/14) entschieden, dass das nächtliche Abschließen einer Wohngruppe eine unterbringungsähnliche Maßnahme sein kann und damit auch genehmigungspflichtig ist.
Der BGH betont zwar, dass das Abschließen der Tür keine Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB sei, jedoch eine unterbringungsähnliche, und damit freiheitsbeschränkende, Maßnahme gem. § 1906 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 BGB sei. Danach ist das Genehmigungserfordernis auch dann gegeben, wenn dem Betroffenen in einer Einrichtung durch mechanische Vorrichtung, Medikamente oder auf sonstige Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird. Die Regelung schützt die körperliche Bewegungsfreiheit und die Aufenthaltsfreiheit. Jede gezielte Beeinträchtigung dieser Freiheit, ist nach Ansicht des BGH genehmigungsbedürftig. Das nächtliche Verschließen der Wohngruppe kann deshalb eine freiheitsbeschränkende Maßnahme sein, die durch das Betreuungsgericht zu genehmigen wäre. Vorab zu prüfen ist jedoch, ob das Absperren der Tür mit Einwilligung der Bewohner erfolge, ob die Bewohner die Wohngruppe nachts auch tatsächlich verlassen wollen.