Rechtstipp im Sozialrecht
Betreuung eines geistig behinderten Mannes mit zusätzlicher Demenzerkrankung in einer Tagesförderstätte (Sozialgericht Lüneburg, 13.05.2015)
In dem Rechtsstreit war die Frage zu entscheiden ob ein Mensch mit Down-Syndrom, der zusätzlich eine Demenz entwickelte, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rentenalter hat, mittels derer er in einer wohnheimintegrierten Tagesförderstätte betreut werden könnte. Der Betroffene musste aufgrund der Demenzerkrankung von einer Werkstatt für behinderte Menschen in eine Tagesförderstätte wechseln. Das Sozialgericht Lüneburg hat in der Entscheidung vom 13.05.2015 – Az. S 22 SO 160/12 – den Sozialhilfeträger verurteilt, die Kosten der Betreuung in der Tagesförderstätte bis zum Tod des Betroffenen zu bezahlen. Das Gericht unterschied zwischen aktivierender Pflege, die zu Lasten der Pflegeversicherung zu gewähren wäre, und der Eingliederungshilfe, die den Betroffenen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben ließ.