Rechtstipp im Arbeitsrecht
Raucherpausen und Arbeits(zeit)recht
Immer wieder entsteht in Betrieben Streit über die Handhabung von sogenannten Raucherpausen. Dauert ja nur ein paar Minuten und danach ist die volle Konzentration und Ausgeglichenheit wieder da, meinen viele Raucher. Verschwinden die rauchenden Kollegen für ein paar Minütchen, fühlen sich die Nichtraucher hingegen oft benachteiligt. Schließlich haben sie keinen handfesten Grund, um die Arbeit ebenfalls ruhen zu lassen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, der die ganze Tragweite der Raucherpausenproblematik offenbart.
Ein Mitarbeiter aus der Raucherfraktion setzte sich gegen eine neue Betriebsvereinbarung zur Wehr. Diese sah vor, dass außerhalb von Raucherzonen nicht mehr geraucht werden sollte. Raucherpausen sollten außerdem durch Ein- und Ausstempeln erfasst und die durch das Rauchen hinzukommenden Pausenzeiten nicht mehr vergütet werden. Bei einem Umfang von täglich 60 bis 80 Minuten wie im Streitfall ein hübsches Sümmchen.
Der klagende Raucher fühlte sich benachteiligt. Das Ausstempeln würde bei ihm einen monatlichen Fehlbetrag verursachen. Denn im Gegensatz zu früher würden ja die Zeiten für seine Raucherpausen nun nicht mehr bezahlt. Der Raucher war der Meinung, es habe sich insoweit eine betriebliche Übung gebildet, wonach Raucher zum Rauchen den Arbeitsplatz verlassen dürften, ohne sich ein- bzw. ausstempeln zu müssen. Dafür sei früher kein Lohnabzug vorgenommen worden und es dürfe daher auch künftig kein Lohnabzug erfolgen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sah das anders. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zum Rauchen bisher immer verlassen durften, ohne dass der Arbeitgeber genau von den Pausen wusste und diese dennoch vergütet hat, können gleichwohl nicht darauf vertrauen, dass das auch so bleibt.
„Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht“, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 5. August 15, Az.: 2 Sa 132/15.
Gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung spricht nach – zutreffender - Ansicht der Richter, dass die durchbezahlten Raucherpausen ganz offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern führen: die Nichtraucher müssen am Ende eines Arbeitstages für das gleiche Geld mehr Arbeitsleistung erbringen, als die Raucher.
Juristisch ist die Sache gar nicht so einfach. Denn Raucherpausen sind gesetzlich nicht geregelt. Klar ist nur, dass Raucherpausen nicht zur Arbeitszeit zählen und deshalb bei den Arbeitszeitaufzeichnungen als Unterbrechung der Arbeitszeit einzutragen sind. Wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeit geraucht, so ist das meist unproblematisch. Wenn aber der Arbeitnehmer sich einfach so immer wieder vom Arbeitsplatz entfernt, um „mal eben“ eine Zigarette zu rauchen, kann der Arbeitgeber das untersagen. Denn so ganz eigenmächtig darf der Arbeitnehmer auch wieder nicht pausieren. Nimmt der Arbeitgeber eigenmächtige Raucherpausen sanktionslos hin, heißt das noch lange nicht, dass er dazu auch verpflichtet ist. Der Arbeitgeber ist vielmehr berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen oder eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln oder zum Abmelden beim Vorgesetzten vorzuschreiben.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine solche Anweisung, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm für die Zeit der Raucherpause Entgelt zu zahlen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen an sich sogar eine außerordentliche Kündigung und sind oftmals der Aufhänger, um sich von unliebsamen Arbeitnehmern zu trennen.