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Ein Betrug kann auf vielfältige Weise begangen werden:

- Zum Beispiel kann jeder, der einen Vertrag eingeht ohne die Zahlungen leisten zu können einen Betrug begehen.
- Weiterhin kann es einen Betrug darstellen, wenn (z.B. auf Ebay) Waren zum Verkauf angeboten werden, die der Verkäufer von Anfang an nicht vor hatte zu verschicken.
- Auch falsche Angaben auf einem Antrag auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2, Rentenleistungen, usw.) können einen Betrug darstellen.
- Gerade ältere Menschen werden vielfach Opfer eines Betrugs. Bekanntes Vorgehen hierbei ist z.B. der sogenannte „Enkeltrick“: Dabei ruft eine Fremde Person bei einem älteren Menschen an und täuscht vor ein Enkel zu sein. Durch gute Überredungskünste werden die Opfer dann dazu gebracht hohe Vermögenswerte an eine fremde Personen zu übergeben, die dass Geld dem vermeintlichen Enkel bringen soll.
- Auch das wissentliche Verbreiten von Falschgeld kann einen Betrug darstellen.
- Des Weiteren können auch sog. Abofallen im Internet einen Betrug darstellen.

Der Betrug findet sich in § 263 Strafgesetzbuch (StGB): „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Betrug hat daher folgende Voraussetzungen:

Täuschung über Tatsachen: Der Täter muss auf das Vorstellungsbild einer Person eingewirkt haben. Dies kann durch ein aktives Tun geschehen, z.B. durch Angabe falscher Tatsachen oder bei Vorspiegelung einer Zahlungsbereitschaft. Eine Täuschung ist auch durch Unterlassen möglich. Allerdings kann nicht jedes Schweigen einen Betrugsvorwurf begründen. Es muss hierzu eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung geben. Diese kann sich beispielsweise aus dem Gesetz ergeben (z.B. die Mitwirkungspflicht bei Bezug von Sozialleistungen gem. § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I), aus Vertrag oder aus einem vermögensgefährdenden Vorverhalten).

Irrtumserregung: Es muss ein Irrtum erregt worden sein. Das Vorstellungsbild des Opfers muss von der Realität abweichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Preis von einer Ware entfernt wird und ein niedriger Preis hinaufgeklebt wird.

Vermögensverfügung Das Opfer (!) muss etwas tun oder unterlassen, was sich vermögensmindernd auswirkt und zu einem Vermögensschaden führt.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Täter muss bewusst und willentlich gehandelt haben. Dies muss dem Täter bewiesen werden. Eine Fahrlässigkeit reicht nicht aus (!)

Besonders schwere Fälle

Besonders schwere Fälle des Betrugs werden mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Gewerbsmäßigkeit Eine Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Vorstellung hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Ausreichend sind hierbei auch laufend erwartete Nebeneinnahmen, soweit es sich nicht nur um geringfügige Entgelte handelt.

Bandenmäßige Tatbegehung Auch wenn sich min. 3 Personen nur deshalb zusammenschließen, um einen Betrug zu begehen und dabei einen gemeinsamen Tatplan verfolgen liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges vor.

Vermögensverlust großen Ausmaßes Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes kann ab einem Betrag von € 50.000,- anzunehmen sein.

Vermögensgefährdung einer großen Anzahl von Menschen
Es ist nicht genau definiert, wie viele Menschen eine „große Anzahl“ bilden. In der Rechtsprechung ist die Anzahl umstritten. Es wird eine Anzahl zwischen zehn und 50 Menschen vertreten. Zumeist werden allerdings 20 Menschen für ausreichend gehalten. Da in dem Tatbestand ausdrücklich „eine große Anzahl von Menschen“ genannt ist, wird davon ausgegangen, dass juristische Personen davon nicht erfasst sind.

Wirtschaftliche Not
Eine Person darf eine andere Person nicht in die Lage einer wirtschaftlichen Not bringen. Wirtschaftliche Not bedeutet in diesem Zusammenhang dass der Geschädigte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr leisten oder seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann.

Missbrauch einer Amtstätigkeit
Wer Amtsträger ist ergibt sich aus § 11 I Nr. 2 StGB. Dies ist, wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Die Tatbestandsvarianten sind der Missbrauch der Befugnis, also ein täuschendes Handeln innerhalb der gegebenen Zuständigkeit und der Missbrauch der Stellung (d.h. die Ausnutzung der durch das Amt gegebenen Möglichkeiten).

Vortäuschen eines Versicherungsfalles Das Vortäuschen eines Versicherungsfalls ist die wahrheitswidrige Behauptung eines Sachverhalts, der nach bestehendem Versicherungsvertrag zu Ersatzverpflichtung der Versicherung führt. Allerdings ist die gem. § 263 III Nr. 5 StGB nur strafbar, wenn der Täter oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. Alle anderen Arten eines Versicherungsbetruges sind in § 265 StGB unter Strafe gestellt und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsanwältin Christina Worm, Zweigertstr. 10 45130 Essen Tel.: 0201-8159373, Fax: 0201-8159374 Notruf: 0163-1947559 Web: www.worm-recht.de, Mail: info@worm-recht.de

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