(Wichtiger Hinweis: Das SGB III wurde zum 01.04.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I S. 594) geändert. Die unten stehenden Regelungen beziehen sich bereits auf das neu geltende Recht.)
Bei dem Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine Leistung aus der Sozialversicherung bei der vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geleistet werden müssen. Um Arbeitslosengeld I zu erhalten müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss entweder als Arbeitnehmer oder freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein. Dieser Punkt ist vor allem dann von Interesse, wenn der Antragsteller glaubt Selbstständig gewesen zu sein tatsächlich aber ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Wenn an der Selbstständigkeit Zweifel bestehen, kann es daher für den Antragsteller vorteilhaft sein seinen Status überprüfen zu lassen.
Zunächst muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller ohne Beschäftigung ist, er sich um eine neue Stelle bemüht und er der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Weiterhin muss der Antragsteller die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese ergibt sich aus §§ 142, 143 SGB III. Hiernach muss der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dies trifft vor allem auf geringfügig Beschäftigte nicht zu. Allerdings ist eine Versicherungspflicht z.B. auch bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder bei Kindererziehungszeiten gegeben, so dass auch ein Antragsteller der länger nicht gearbeitet hat, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben kann.
Die Dauer des Anspruchs hängt von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Alter des Antragstellers ab. Die Dauer beträgt zwischen 6 und 24 Monate. Eine genaue Tabelle findet sich in § 147 SGB III.
Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I beträgt bei kinderlosen Antragstellern 60 %, bei Antragstellern mit Kindern 67 %, des pauschalierten Nettoentgelts. Dieses ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, das der Antragsteller in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs erzielt hat und der Lohnsteuerklasse.
Nebeneinkommen (bis zu unter 15 Stunden wöchentlich) werden angerechnet. Umfasst die Tätigkeit 15 Wochenstunden oder mehr, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Freibetrag, der Betrag der grundsätzlich nicht angerechnet wird, beläuft sich auf 165,00 EUR.
Wurde die Beschäftigung unter 15 Wochenstunden in den letzten 18 Monaten vor Eintreten der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang ausgeübt, ergibt sich der Freibetrag aus dem durchschnittlichen monatlichen Entgelts dieser Beschäftigung, mindestens jedoch 165,00 EUR.
Bei Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen werde pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Ruhen bedeutet, dass in dieser Zeit das Arbeitslosengeld I nicht gezahlt wird. Ein Ruhen hat allerdings nicht immer zur Folge, dass die Dauer des Anspruchs verkürzt wird. Die Minderung des Anspruchs trifft gem. § 148 SGB III nur bei Ruhen aufgrund einer Sperrzeit ein.
Das Arbeitslosengeld I ruht unter anderem zunächst bei Urlaubsabgeltung, Krankengeldbezug, Mutterschaftsgeldbezug und auch für Zeiten, in denen noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Auch bei Abfindungen kann gem. § 158 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen.
Sperrzeiten haben sowohl das Ruhen als auch die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I zur Folge. Dies ist der Fall bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung, fehlenden Eigenbemühungen, Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Meldeversäumnissen. Allerdings tritt eine Sperrzeit nicht ein, wenn für das Verhalten des Antragstellers ein wichtiger Grund vorliegt.
Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 161 SGB III, da hiernach der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlöschen kann, wenn die Sperrzeiten insgesamt mindestens 21 Wochen betragen.
Nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hat der erwerbsfähige und hilfebedürftige Antragsteller Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Antrag kann allerdings unter anderem bei Vermögen oder bei Einkommen, welches andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft erzielen, abgelehnt werden.
Der Gründungszuschuss wurde zum 01.04.2012 stark verändert. Während er bis zum 31.03.2012 ein „Muss“-Leistung darstellte, handelt es sich nun um eine „Kann“-Leistung. Das bedeutet, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Behörde entscheiden kann, ob der Gründungszuschuss geleistet wird oder nicht. Weiterhin wurde auch die Gesamtleistung verkürzt. Bis zum 31.03.2012 wurden in den ersten neun Monaten das ALG I zuzüglich einer Krankenversicherungspauschale in Höhe von 300,00 Euro geleistet. Auf Antrag wurde die Krankenkassenpauschale danach noch weitere sechs Monate lang gezahlt. Seit dem 01.04.2012 ist dies umgekehrt. In den ersten sechs Monaten wird das ALG I zuzüglich einer Krankenversicherungspauschale in Höhe von 300,00 Euro geleistet. Auf Antrag wird die Krankenkassenpauschale danach noch weitere neun Monate lang gezahlt.
Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass der Arbeitslosengeld I Anspruch noch mindestens 150 Tage besteht. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung muss nachgewiesen werden. Dies geschieht mittels eines Businessplans, der von einer fachkundigen Stelle beurteilt wird (z.B. IHK, Fachverbände, Kreditinstitute etc.). Außerdem müssen die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit dargelegt werden.
Author:Rechtsanwältin Christina Worm, Zweigertstr. 10 45130 Essen
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