urheberrecht
Anfrage
(6.7.2010)Status: Frage geschlossen
Einsatz: 15,00
habe für eine Freundin, die meine Schuhe verkauft hat, Fotos und eine Beschreibung gemacht. Nun hat die Käuferin die Schuhe wieder eingestellt und hat ohne Genehmigung meine Fotosund meinen Taxt verwendet. Was kann ich tun und mit welcher Strafe wird das geahndet?
Antwort
| Frau Rechtsanwältin Melanie Depner Diplomjuristin Rechtsanwaltskanzlei Depner Breitenackerweg 2 75180 Pforzheim Baden-Württemberg |
Tel: 072314256969 Fax: 07231/720149 Internet:depner.rechtsanwalt.net Email: depner@rechtsanwalt.net |
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rechtsanfrage. Diese beantworte ich Ihnen gerne unter Zugrundelegung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Sie können gegen die ungenehmigte Veröffentlichung vorgehen, wenn hierdurch Urheberrechte verletzt werden.
Der von Ihnen entworfene Angebotstext bzw. die von Ihnen gemachten Fotos genießen jedoch nicht generell urheberrechtlichen Schutz. Urheberrechtlich geschützt sind zunächst nur solche Werke, zu denen u.a. Schriftwerke (§ 2 I Nr.1 UrhG) und Lichtbildwerke (§ 2 I Nr.5 UrhG) gehören, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 II UrhG). Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Die Schöpfungshöhe beurteilt die Rechtsprechung regelmäßig an der Originalität, Gestaltungshöhe, Individualität und Einmaligkeit des Werks, es muss sich vom Alltäglichen abheben. An die Schöpfungshöhe von Lichtbildern können nach § 72 UrhG geringere Anforderungen gestellt werden. Daher ist fast jede Fotografie urheberrechtlich geschützt. Eine Einschätzung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Angebotstextes ist jedoch ohne dessen Ansehung nicht möglich.
Ist urheberrechtlicher Schutz festzustellen, ist die Veröffentlichung ohne Ihre Genehmigung strafbar (§§ 106 ff. UrhG). Es ist aber davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei einer einmaligen Veröffentlichung im Rahmen einer privaten Internetauktion wegen Geringfügigkeit von einer Strafverfolgung absehen wird.
Zivilrechtlich haben Sie dann aber u.a. die Möglichkeit, die Veröffentlichung nachträglich zu genehmigen und eine angemessene Vergütung für die Nutzung zu vereinbaren (§§ 31, 32 UrhG)oder Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung der weiteren Veröffentlichung zu verlangen (§97 I UrhG). Der Unterlassungsanspruch soll vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst mittels einer Abmahnung gegenüber dem Verletzer geltend gemacht werden (§ 97a I 1 UrhG). Der Abmahnung kann eine Aufforderung beigefügt werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 97a I 1 UrhG). Ist die Abmahnung berechtigt, können Sie die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen (§ 97a I 2 UrhG). Nehmen Sie für die Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch, können Sie Anwaltskosten in einem einfachen Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung im privaten Bereich, nur bis zu einer Höhe von 100 Euro ersetzt verlangen (§ 97a II UrhG).
Ich hoffe, diese Antwort ist Ihnen hilfreich. Bei Nachfragen bzw. Unklarheiten, zögern Sie nicht von der Option "Nachfrage" auf rechtsanwalt.net Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Depner
Rechtsanwältin
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