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Schadensregulierung - Abrechnung auf Totalschadensbasis bei Vorsteuerabzugsberechtigung

Anfrage

(28.7.2010)
Status: Nachfrage noch offen
Einsatz: 40 €

Unfall mit Totalschaden, Abrechnung auf Totalschadensbasis. Wiederbeschaffungswert brutto Euro 11.000 ( 1.756,30 MSt.), Restwert brutto 2.500. ( 399,16 MSt.) Geschädigter ist Vorsteuerabzugsberechtigt und hat kauft sich Ersatzfahrzeug, welches den Preis des Wiederbeschaffungswerts übersteigt. Abrechnung am konkreten Besipiel.

Antwort

Frau Rechtsanwältin
Melanie Depner Diplomjuristin
Rechtsanwaltskanzlei Depner
Breitenackerweg 2
75180 Pforzheim
Baden-Württemberg

Tel: 072314256969
Fax: 07231/720149
Internet:depner.rechtsanwalt.net
Email: depner@rechtsanwalt.net


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rechtsanfrage. Diese beantworte ich Ihnen gerne unter Zugrundelegung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes wie folgt:

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch einen Unfall so sehr beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten im Fall einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, den Wiederbeschaffungswert um 130% übersteigen bzw. bei einer Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens, die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 100% übersteigen.

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung des sog. Wiederbeschaffungsaufwands. Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich seines Restwerts.

Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhält er bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis den Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert netto als Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte (vgl. OLG Jena 7 U 711/08). Muss der Geschädigte jedoch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten, wenn er das Fahrzeug im beschädigten Zustand veräußert, wenn es also zu seinem Privatvermögen gehört, ist der Restwert umsatzsteuerneutral, d.h. er kann nur dann ohne Abzug der MwSt. in die Rechnung eingestellt werden.

Der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich für den Fall, dass das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, daher wie folgt:

Wiederbeschaffungswert netto 9.243,70 € (=11.000 € : 119 x 100)
- Restwert netto - 2.100,84 € (=2.500 € : 119 x 100)

= Wiederbeschaffungsaufwand = 7.142,86 €

Der Geschädigte hat mithin einen Ersatzanspruch i.H.v. 7.142,86 €.

Ich hoffe, diese Antwort ist Ihnen hilfreich. Bei Nachfragen bzw. Unklarheiten, zögern Sie nicht von der Option "Nachfrage" auf rechtsanwalt.net Gebrauch zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Melanie Depner
Rechtsanwältin

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Frau Rechtsanwältin
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