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Leitungsrecht

Anfrage

(26.7.2010)
Status: Frage geschlossen
Einsatz: 50 €

Mein Grundstück ist mit einem Geh- und Fahrrecht belastet.
Ist darin ein Leitungsrecht enthalten, auch wenn dies nicht im Grundbuch steht?
Wenn ja, muss die Leitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder reicht z.B. für die Stromversorgung eine lose auf dem Weg liegende Verlängerungsschnur?
Spielt es eine Rolle,ob die Leitung ständig besteht oder unregelmäßig für Licht,Grill Gartengeräte usw. ausgerollt wird?

Antwort

Frau Rechtsanwältin
Melanie Depner Diplomjuristin
Rechtsanwaltskanzlei Depner
Breitenackerweg 2
75180 Pforzheim
Baden-Württemberg

Tel: 072314256969
Fax: 07231/720149
Internet:depner.rechtsanwalt.net
Email: depner@rechtsanwalt.net


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rechtsanfrage. Diese beantworte ich Ihnen gerne unter Zugrundelegung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt:

Ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingetragen, so beinhaltet dieses Recht lediglich einen Weg über ein fremdes Grundstück zum Zwecke des Durchganges oder der Durchfahrt zu nutzen. Wird das Wegerecht im Grundbuch als Geh- und Fahrrecht beschrieben, lässt sich daraus ein Leitungsrecht generell nicht ableiten. Der genaue Umfang dieses Rechts ist jedoch anhand des Wortlauts der notariellen Bewilligung/Urkunde in der das Recht vereinbart wurde zu bestimmen. Diese Urkunde kann beim Grundbuchamt eingesehen werden.

Handelt es sich um eine so genannte „Notleitung“, wäre eine solche jedoch auch ohne Eintragung im Grundbuch vom Eigentümer des Verbindungsgrundstücks zu dulden (§ 917 BGB analog, bzw. landesrechtliche Sonderregelung). Voraussetzung eines „Notleitungsrechts“ ist zunächst eine fehlende Verbindung zu einer öffentlichen Leitung. Des Weiteren muss die Leitung eine notwendige Versorgungsleitung z.B. für Abwasser, Frischwasser, Gas oder Strom, für die ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks sein. Daneben darf für das verbindungslose Grundstück keine andere Möglichkeit zur Leitungsversorgung bestehen. Zuletzt muss das „Notleitungsrecht“ vom Berechtigten gegenüber dem Eigentümer des Verbindungsgrundstücks verlangt werden. Besteht nach alledem ein „Notleitungsrecht“ ist der Eigentümer des Verbindungsgrundstücks mit einer Geldrente zu entschädigen (§ 917 II 1 BGB analog).

Ist ein Leitungsrecht weder von der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit umfasst und stellt die genutzte Leitung auch keine „Notleitung“ im oben beschriebenen Sinne dar, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks Beseitigung und Unterlassung des Leitungsführung über sein Grundstück verlangen (§ 1004 I BGB).

Ich hoffe, diese Antwort ist Ihnen hilfreich. Bei Nachfragen bzw. Unklarheiten, zögern Sie nicht von der Option "Nachfrage" auf rechtsanwalt.net Gebrauch zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Melanie Depner
Rechtsanwältin

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