OLG Köln verneint Haftung für Personensuchmaschine

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.



In dem Verfahren ging es um ein Bild, welcher auf der Webseite des Klägers in das Internet eingestellt war und von der Suchmaschine als Thumbnail in das von ihr generierte Suchergebnis eingebunden wurde.



Gegen diese Verwendung ist der Kläger gerichtlich vorgegangen und hat die Personensuchmaschine auf Unterlassung verklagt. Diese Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese wurde von dem OLG Köln verworfen und das Einbinden des Bldes somit für rechtlich zulässig erklärt.



Zur Begründung führt das Gericht aus, dass von der Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen werden kann. Mit der Einstellung seines Bildnisses hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten betriebene zumindest konkludent erklärt.

Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn er von der ihm eingeräumten Option Gebrauch macht, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.



Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:

http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-koln-bilder-aus-social-networks-in-personensuchmaschinen/

Veröffentlich von:
RA Tim Hoesmann
Rechtsanwalt Tim Hoesmann
Anton-Saefkow-Str. 70, 10407 Berlin
Datum: 18.03.2010   Kategorie: Urheber- und Medienrecht

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