Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer - vermeintlich -betrunken am Steuer erwischt wurde, der muss mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Strafprozessordnung (StPO) rechnen.



Die vorläufige Entziehung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Die Vorschrift des § 111 a StPO dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Verkündung eines Urteils. Sie wird angeordnet, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis im Urteil wahrscheinlich ist. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bringt für den Betroffenen massive Nachteile mit sich. Oft droht z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes. Sie sollten sich daher so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wenden und Verteidigungsansätze prüfen lassen.





Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte Kraftfahrzeuge von der vorläufigen Entziehung auszunehmen. Zudem kann Rechtsmittel (Beschwerde) gegen die vorläufige Entziehung eingelegt werden. Eine Beschwerde kann sinnvoll sein, wenn relative Fahruntüchtigkeit vorliegt oder die Vermutung einer nicht rechtmäßig entnommenen Blutprobe im Raum steht. Sie sollten hier die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, da ansonsten eine Verschlechterung Ihrer Position droht.





Sollte die Beschwerde Erfolg haben, so wird der Beschluss des Gerichts aufgehoben und der Führerschein wieder an Sie herausgegeben.





Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de

http://verteidigerin-braun.de

Veröffentlich von:
RA Alexandra Braun
Rechtsanwältin Alexandra Braun
Beim Schlump 58, 20144 Hamburg
Datum: 22.08.2010   Kategorie: Strafrecht

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

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