Höhere Anforderungen an Untreueanklagen gegen Manager?
Straftatbestand der Untreue nach § 266 I StGB zwar verfassungsgemäß – Bundesverfassungsgericht schärft (lediglich) die Verurteilungsvoraussetzungen
11.08.2010: Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Untreue waren vor dem Bundesverfassungsgericht teilweise erfolgreich (Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BvR 105/09, 2 BvR 491/09).
Das Verfassungsgericht hat in drei miteinander verbundenen Verfahren über die Anwendung und Auslegung des Straftatbestandes der Untreue entschieden. Es ging vor allem über die lange umstrittene Frage, ob der Tatbestand der Untreue dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG genügt.
Die Beschwerdeführer waren wegen Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt worden.
Dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren wurde als Bereichsvorstand der Firma Siemens AG vorgeworfen, Gelder in „schwarzen Kassen“ verwaltet zu haben. Damit entzog er diese dem Zugriff der zuständigen Unternehmensorgane und verwendete sie später zu Bestechungszwecken.
Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Vorstand einer Betriebskrankenkasse, schädigte das Vermögen dieser durch die Bewilligung von zusätzlichen Prämien für Angestellte in erheblicher Höhe, ohne dass er dazu befugt war.
Die Beschwerdeführer im letzten Verfahren waren Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG. Ihnen wurde vorgeworfen, unter Verletzung von Informations- und Prüfungspflichten einen unzureichend gesicherten Kredit in Höhe von ca. 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt zu haben.
Allein die zuletzt genannte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache erneut zum Landgericht wegen der Verletzung des Art. 103 II GG zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich gelte nach Art. 103 IIGG der strenge Gesetzesvorbehalt. Daraus folge für eine strafrechtliche Verurteilung die Notwendigkeit eines gesetzlich geregelten Straftatbestandes, der bestimmt genug sei.
Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 I StGB lautet wie folgt:
„Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Gericht entschied, dass es sich bei dem Straftatbestand der Untreue gem. § 266 I StGB zwar um einen weiten Straftatbestand mit unscharfen Konturen handele.
Allerdings könnten verfassungsrechtliche Bedenken durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Nicht nur die Grenzen des zu schützenden Rechtsgutes, sondern auch die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses Rechtsgut bewahren wolle, seien erkennbar. Anhand der vorhandenen Rechtsprechung erweise sich die Vorschrift durch konkretisierende Auslegung als tragfähig.
Gemessen an diesen Voraussetzungen genügten die angegriffenen Verurteilungen der ersten beiden Verfahren den gestellten Anforderungen.
Im dritten Fall sei nicht zu beanstanden, dass in der fehlenden Bonitätsprüfung der Beschwerdeführer bei der Bewilligung des Kredits eine Pflichtverletzung gegenüber der Bank gesehen werde. Dies genüge der Verfassung jedoch nicht. Es fehle an der Feststellung und Darlegung eines Vermögensnachteils.
Das Landgericht hat diesen nach den Grundsätzen eines Gefährdungsschadens bejaht. Danach bestehe der Schaden bereits bei der Auszahlung des Kredites darin, dass dieser Vermögensminderung kein gleichwertiger Vermögenszuwachs gegenübergestanden habe, soweit eine Rückzahlung mangels Sicherheiten nicht gewährleistet gewesen sei.
Diesen Ausgangspunkt kritisiert das Verfassungsgericht nicht, sondern betrachtet ihn als zulässig. Dem hierdurch begründeten Risiko, dass ein gegenwärtiger Vermögensnachteil mit einer zukünftigen Verlustgefahr gleichgesetzt werde, könne jedoch dadurch begegnet werden, dass mittels anerkannter Bewertungsverfahren der Gefährdungsschaden festgestellt werde. Bei der Erforderlichkeit wirtschaftlich komplexer Analysen sieht das Verfassungsgericht die Notwendigkeit eines Sachverständigen.
An der Feststellung eines Gefährdungsschadens anhand solcher Bewertungsverfahren fehle es hier. Es sei kein Vermögensschaden festgestellt worden, der den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 103 II GG entspreche – denn schließlich hätte ein solches Bewertungsverfahren aufzeigen können, dass ein Gefährdungsschaden nicht besteht. Alleine das große Risiko, welches die Beschwerdeführer bei der Bewilligung der Kredite auf sich genommen haben, genüge den Anforderungen nicht.
Das viel diskutierte Problem, wann ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB vorliegt, wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht jedoch keiner Lösung zugeführt. Wegen des weiten Tatbestandes der Untreue ist das Merkmal des Vermögensnachteils wertend auszulegen. Hier hat sich die Formel herausgebildet, dass ein Vermögensnachteil dann vorliege, wenn „nach Art eines Spielers“ und außerhalb kaufmännischer Sorgfalt Verlustgefahren eingegangen werden, um dafür die vage Chance eines Gewinns zu erhalten. Im Hinblick auf diese wertende Auslegung des Vermögensnachteils bringt die Bewertung der Gegenforderung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Erkenntnis. Denn sie spiegelt allein das Risiko des Forderungsausfalls wider. Eine Grenze, wann ein Risiko eingegangen wurde, dass o.g. Wertung erfüllt, ergibt sich nicht.
Dennoch ergibt sich aus der Entscheidung für die Rechtsanwendung ein praktischer Nutzen. Dass ein Vermögensschaden vorliegt, kann durch Anwendung von Bewertungsregeln bewiesen werden. Die (gerichtliche) Feststellung eines Schadens wird damit objektiviert, Voraussetzung einer Verurteilung ist eine entsprechende Bewertung. Zudem dürften damit Fälle, in denen das Ausfallrisiko moderat ist, der Anwendung des § 266 StGB entzogen sein. Denn wenn die Erfüllung der Forderung (wesentlich) wahrscheinlicher ist als deren Nichterfüllung, würde die Anwendung von § 266 StGB diesen zu einem Gefährdungsdelikt ausweiten. Dies ist dem Wortlaut nach, der den Eintritt eines Vermögensnachteils - also eines Erfolges - verlangt, nicht möglich.
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