Warum muss ich jedes Jahr mehr für meine Gesundheit ausgeben, obwohl ich monatliche Beiträge zur Krankenversicherung zahle?
Das ist eine Frage, die sich fast alle Patienten stellen, wenn sie von einem Arztbesuch kommen. Es fängt bei der Praxisgebühr an und hört bei den Zuzahlungen in der Apotheke auf. Aber warum das so ist, wissen die Wenigsten.
Die Grundidee der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass alle Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen und dafür auch die dieselben Leistungen erhalten. Die Versicherungspflicht war dabei seit 1883 an einen festgelegten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt.
Durch die jährlich steigenden Ausgaben im Bereich des Gesundheitswesens ist dieses System jedoch auf die Dauer nicht mehr finanzierbar. Nicht nur die Patienten sondern auch die sie behandelnden Ärzte sind betroffen. Ihnen wird zum Bespiel ein Ausgabenbudget für Arzneimittel auferlegt. Überschreiten sie dieses, müssen sie mit Schadensersatzansprüchen durch die Krankenkassen rechnen. Im Bereich des Landes Sachsen-Anhalt stehen einem HNO-Arzt zum Beispiel für die Behandlung eines Rentners lediglich 13,65€ im Quartal (!) zur Verfügung. Das reicht gerade einmal für die notwenigen Nasentropfen. Augenärzte dürfen einem Patienten im Quartal sogar nur Medikamente im Wert von 9,68€ verschreiben.
Kein Wunder also, dass die Verschreibung von notwenigen Medikamenten, Hilfs– und Heilmitteln rückläufig ist und vermehrt Privatrezepte angetroffen werden. Aber wie soll ein Arzt die dem Patienten zustehende Behandlung bei diesen Einschränkungen gewährleisten? Dies ist eine Frage, die sich in Zukunft noch verschärfen wird, wenn mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung weitere Beschränkungen auf die Ärzte zu kommen werden.
Patienten kann an dieser Stelle nur geraten werden, die erhaltenen Privatrezepte durch ihre Krankenkasse überprüfen zu lassen. Jedem steht eine umfassende medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu, so dass die Kosten grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Aber auch hier muss bisweilen eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wie ein Fall vor dem Sozialgericht Halle (Az.: S 2 KR 80/05) zeigt. In diesem Falle weigerte sich die Krankenkasse die Kosten für Anti-Allergene Bettwäsche (sog. Encasings) zu übernehmen. Dem folgte das erkennende Gericht nicht und verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.
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