Nicht jeder Diagnosefehler führt zur Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes
So entschied zumindest das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 25. Juli 2005 (Az: 5 U 200/04) . Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der beklagte Arzt führte bei der Klägerin am 29. April 1998 und am 12. Mai 1998 Krebsvorsorgeabstriche durch, die er jeweils mit PAP II befundete. Wegen persistie-render Unterbauchbeschwerden stellte sich die Klägerin danach noch mehrmals beim Beklagten vor, der sie am 9. Juni 1998, am 22. Juli 1998 und am 13. August 1998 gynäkologisch untersuchte. Bei einem weiteren Termin am 15. September 1998 ver-zichtete er auf eine erneute gynäkologische Untersuchung. Am 6. November 1998 suchte die Klägerin einen anderen Gynäkologen auf, der sie wegen einer polypösen Struktur der Portio, einer vaginalsonographisch festgestellten Raumforderung im Endozervikalkanal sowie wegen dysfunktioneller Blutungen in die J-Klinik überwies. Dort wurde aufgrund einer intraoperativ getroffenen Entscheidung eine Portiokonisation durchgeführt; ferner erfolgte eine Tubensterilisation. Der histologische Befund des Konuspräparates ergab ein Plattenepithelkarzinom, das über die Grenzen des entnommenen Konus hinausging, sowie die vereinzelten Nachweise einer Lymphangiosis. Daraufhin wurde am 23. November 1998 im Klinikum B eine radikale Hysterektomie vorgenommen, bei der sich im Rahmen der interaoperativen Schnellschnittdiagnostik ein metastatischer Tumorbefall eines Lymphknotens ergab. In der Folgezeit wurde eine Chemotherapie mit sechs Therapiezyklen durchgeführt.
Die Klägerin hatte im Prozess behauptet, der beklagte Arzt habe in der Behandlungszeit von Mai bis September 1998 vorwerfbar das Plattenepithelkarzinom nicht erkannt. Vor allem sei der Abstrich vom 12. Mai 1998 fehlerhaft befundet worden. Daraufhin habe er fehlerhaft am 15. September 1998 eine weitere gynäkologische Untersuchung unterlassen. Wäre die zu-treffende Diagnose früher gestellt worden, hätte das Karzinom eher behandelt werden kön-nen. Zu einer Metastasierung wäre es dann nicht mehr gekommen, so dass ihr jedenfalls die Entfernung der Lymphknoten und die Chemotherapie erspart geblieben wären. Das Ober-landesgericht Köln hat die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil abgewie-sen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht hat richtig erkannt, dass Diagnosefehler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch nach der des Senats nur mit Zurückhaltung als Behandlungs-fehler zu werten sind (zuletzt Bundesgerichtshof in Zeitschrift für Versicherungsrecht 2003, S. 1256, 1257) und sich vorliegend jedenfalls der Vorwurf eines - zur Beweislastumkehr hin-sichtlich der Kausalität des Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führenden - fundamentalen Diagnoseirrtums (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen Band 132, S. 47, 51) verbietet. Nur das Unterlassen einer vom Arzt geschuldeten Statussi-cherung rechtfertigt es, die Beweislast zu seinen Lasten zu verschieben. Dass letztlich jede ärztliche Behandlungsmaßnahme dazu beitragen kann, die Klärung des Ursachenverlaufs zwischen einem dem Arzt anzulastenden Behandlungsfehler und einem erlittenen Gesund-heitsschaden des Patienten zu erschweren, rechtfertigt eine generelle Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs indes nicht (vgl. Entscheidungen des Bundesge-richtshofes für Zivilsachen Band 99, S.391, 398).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den erhobenen Befund lediglich falsch ausgewertet. Das stellt sich ausschließlich als Diagnosefehler dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arzt die tatsächlich erhobenen notwendigen Befunde falsch interpretiert (Bundesge-richtshof in Zeitschrift für Versicherungsrecht 2003, S. 1256, 1257). Ein Befundhebungsman-gel kann demgegenüber nur angenommen werden, wenn der Arzt die für eine Diagnoseer-stellung oder für eine Überprüfung einer ersten Diagnose erforderlichen Befunde schuldhaft nicht erhebt und deswegen zu einer objektiv unrichtigen Diagnose kommt. Soweit in der Fol-gezeit eine - objektiv erforderliche - Kontrolluntersuchung unterblieben ist, ist dies eine Folge des dem Beklagten unterlaufenen Diagnoseirrtums. Für die Frage, ob einem Arzt aus-nahmsweise die Beweislast für die Nichtursächlichkeit zwischen einem Behandlungsfehler und einem vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden auferlegt werden kann, muss An-knüpfungspunkt indes stets der dem Arzt zur Last gelegte Behandlungsfehler sein. Nur wenn dieser im Einzelfall - sei es, weil er als grob zu bewerten ist oder weil eine Verletzung der Befunderhebungspflicht vorliegt - eine Beweislastumkehr rechtfertigt, kann von der grund-sätzlich dem Patienten obliegenden Beweisführungslast abgewichen werden.
Das Urteil das Oberlandesgericht Köln vom 25. Juli 2005 ist rechtskräftig.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Krause / Halle
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