Behandlungsfehler – Was tun, wenn doch mal etwas schief geht
Im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers sind Sie immer gut beraten, sich von Anfang an professioneller Hilfe zu bedienen. Das gilt für Patienten genauso wie für Ärzte. Grundsätzlich muss zwischen Fehlern beim Arzt und beim Zahnarzt unterschieden werden.
I. Vermuteter Behandlungsfehler – beim Arzt
Obwohl sich die Gesundheitsversorgung in Deutschland im weltweiten Vergleich auf einem hohen Niveau befindet, so kann es dennoch vorkommen, dass es zu Behandlungsfehlern kommt. Unter einem Behandlungsfehler wird vielmehr jeder Verstoß gegen ärztliche Pflichten verstanden.
Beispiele für Behandlungsfehler sind:
• Durchführung eines überflüssigen, medizinisch nicht notwendigen Eingriffs
• zurücklassen von Fremdkörpern bei Operationen
• mangelnde oder unvollständige Aufklärung über die Risiken einer Operation
• fehlende Überweisung an einen Facharzt oder ein Krankenhaus trotz Notwendigkeit
Die Frage lautet:
Wollen Sie einen finanziellen Ausgleich für die Schädigung erhalten oder möchten Sie, dass der Arzt für sein fehlerhaftes Verhalten bestraft und zur Verantwortung gezogen wird?
Finanzieller Ausgleich und Schmerzensgeld
Dieses Recht folgt zum einen aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag als auch aus dem so genannten Deliktsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, welches die körperliche Integrität des Einzelnen schützen soll. Sollten Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sollten Sie zuerst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder einer Beratungsstelle suchen. Sie können dabei Einsicht in die Behandlungsdokumentation nehmen bzw. sich Kopien anfertigen lassen. Sind Sie stationär behandelt worden, können Sie sich zusätzlich noch an die Krankenhausleitung wenden.
In einem vermuteten Schadensfall sollten Sie Folgendes beachten:
1. Mit Beschwerden und Beratungsanliegen können Sie sich an die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern, Krankenkassen oder an freie Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen, Verbraucherzentralen, Selbsthilfeorganisationen sowie natürlich an uns – www.ok-recht.de - wenden. (Achtung: Verjährungsfrist 3 Jahre!)
2. Schadensersatzansprüche können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht werden:
außergerichtliche Streitbeilegung
Alle Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, die helfen sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen.
gerichtliche Streitbeilegung
Sie haben als Patient auch die Möglichkeit, vor dem Zivilgericht eventuelle Ersatzansprüche einzuklagen. Sie müssen dabei aber wissen, dass Sie im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die ärztliche Pflichtverletzung, deren Ursachen, die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden sowie das Verschulden des Arztes darlegen und auch beweisen müssen (wie bei einem Verkehrsunfall). Dies ist gerade im Bereich des Arztrechtes auf Grund des fehlenden medizinischen Fachwissens nicht immer einfach. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung in einigen Fällen zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr, bei welcher der Arzt den Gegenbeweis antreten muss, zugelassen.
Grundsätzlich ist es für Sie kostenlos, sich bei den Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen zu informieren. Gleiches gilt, wenn Sie Ansprüche bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen geltend machen. Die Beratung durch Rechtsanwälte ist kostenpflichtig. Dafür betreuen diese aber auch das gesamte Verfahren und so kann man sicher sein, nichts Wichtiges zu vergessen.
Straf- und Disziplinarverfahren
Wenn Sie hingegen den Arzt wegen seines Verhaltens zur Verantwortung ziehen wollen, können Sie zunächst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Diese ermittelt dann von Amts wegen und prüft, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorgelegen hat. Kommt es zu einer Anklage und zu einer rechtskräftigen Verurteilung, können Sie dieses Urteil auch zur Grundlage für einen späteren Zivilprozess machen.
Neben der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit haben die ärztlichen Standesorganisationen eigene Berufs- bzw. Disziplinargerichte eingerichtet.
II. Behandlungsfehler - beim Zahnarzt
Es ist wichtig zu wissen, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, zwei Jahre lang kostenlos nachzubessern und gegebenenfalls den Zahnersatz erneut anzufertigen. Sie haben Anspruch auf funktionstüchtigen und vor allem beschwerdefrei sitzenden Zahnersatz.
Im Falle von Streitigkeiten muss unterschieden werden:
Sind Sie privat versichert, haben Sie die Möglichkeit bei der Zahnärztekammer des Landes ein außergerichtliches Gutachten über den angefertigten Zahnersatz fertigen zu lassen. Das weitere Vorgehen hängt ganz vom Ergebnis des Gutachtens ab. Machen Sie Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrem Zahnarzt geltend, wird das Gericht in der Mehrzahl aller Fälle ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Kommt dieses zum selben Ergebnis wie Ihr Privatgutachten, erhalten Sie die gesamten Kosten – auch die Ihres Gutachtens – erstattet. Im anderen Fall müssen Sie diese Kosten selbst tragen.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, steht Ihnen Ihre Krankenkasse bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche gegen den Zahnarzt zur Seite. Sie können bei Ihrer Krankenkasse ein Mängelgutachten beauftragen. Je nach dem wie dieses Gutachten ausfällt, entwickelt sich das weitere Verfahren.
Für Privat- als auch Kassenpatienten besteht zudem die Möglichkeit bei der Zahnärztekammer ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Vorteil dieses Verfahrens ist auf jeden Fall, dass man im gerichtlichen Verfahren die obligatorische Güteverhandlung spart, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch bereits gescheitert ist.
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