Achtung Haftungsfalle Belegärztegemeinschaft

Achtung Haftungsfalle Belegärztegemeinschaft



In seinem Urteil vom 08. November 2005 (Az: VI ZR 319/04) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Belegärzte, die ihre Zusammenarbeit im Einzelfall so organisieren und gemeinsam nach außen gegenüber ihren Patienten auftreten (gemeinsame Nennung der Ärzte auf einem Praxisschild, gemeinsame Briefbögen, Rezepte und Überweisungsscheine, gemeinschaftliche Leistungsabrechnung) nach den Grundsätzen für die ärztliche Gemein-schaftspraxis für Behandlungsfehler der anderen Belegärzte mithaften.



Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zu Grunde:



Der Kläger erlitt bei seiner Geburt am 23. August 1985 in der Privatklinik K. aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler erhebliche gesundheitliche Schäden. Die Beklagten wa-ren neben Dr. R. und Dr. S. Mitglieder einer Gruppe von vier einzeln niedergelassenen Gynäkologen, die gemeinsam als Belegärzte in der Klinik tätig waren. Dr. R. hatte die Schwangerschaft ambulant betreut und die Mutter des Klägers stationär in die Belegklinik eingewiesen. Dr. S. leitete die Geburt. Dabei unterliefen ihm schwerwie-gende Behandlungsfehler, die zu einer massiven Hirnschädigung des Klägers führten. Dr. S. wurde deswegen zum Ersatz der dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verurteilt. Hinsichtlich der materiellen Schäden wurde in einem weiteren Rechtsstreit auch die Ersatzpflicht von Dr. R. festgestellt. Nunmehr nahm der Kläger auch die weiteren Mitglieder der Belegärztegemeinschaft als Gesamtschuldner neben Dr. R. und Dr. S. auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Anspruch. Er macht geltend, alle vier Gynäkologen hätten eine Belegärztegemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft gebildet.



Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagten gemeinsam wegen Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit §§ 705, 425 BGB haften. Dies folgt aus den Grund-sätzen, die der erkennende Senat zur Haftung im Rahmen der ärztlichen Gemeinschaftspra-xis entwickelt hat. Sie gelten nicht nur für die ärztliche Zusammenarbeit in der ambulanten ärztlichen Versorgung, sondern sind auch auf das Belegarztwesen anwendbar. Für die Art und Weise der ärztlichen Zusammenarbeit gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelun-gen. Eine bestimmte Rechtsform für das kooperative Belegarztwesen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht vorgeschrieben. Vielmehr steht den kooperierenden Belegärzten sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch kooperierenden zur ambulanten Versorgung niedergelassenen Ärzten zur Verfügung steht (vgl. u.a. Weber/Müller, Chefarzt- und Belegarztvertrag, 1999, Teil A, Rn. 36) Mithin richten sich sowohl die Vergütung der Mitglieder einer Gemeinschaft kooperierender Belegärzte als auch deren Haftung für Versäumnisse anderer Mitglieder nach der rechtlichen Struktur ihrer Zusammenarbeit. Entspricht diese den Kriterien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen Band 142, S.126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsregeln Anwendung finden.



Auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art ist davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet. Ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrs-auffassung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (vgl. u.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen Band 142, S. 126, 137). Ausschlaggebend ist, wie die Zusammenarbeit der Belegärzte im Einzelfall organisiert ist und in welcher Weise die Ärzte nach außen gegenüber den Patienten auftreten (gemeinsame Nennung der Ärzte auf einem Praxisschild, ge-meinsame Briefbögen, Rezepte und Überweisungsscheine, gemeinschaftliche Leistungsab-rechnung).



Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass Sie Ihrem Patienten gegenüber immer als selbständig tätiger Arzt auftreten. Vermeiden Sie einen gemeinsamen Außenauftritt mit anderen Ärzten, wenn Sie sich nicht dem Risiko aussetzen wollen, gegebenenfalls für deren Fehler in die Haftung ge-nommen zu werden, denn auf die Regelung im Innenverhältnis kommt es im Zweifel nicht an.





Veröffentlich von:
Anwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Kleine Märkerstrasse 10, 6108 Halle
Datum: 08.05.2009   Kategorie: Medizinrecht

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