Das neue Widerrufsrecht für Online-Händler

Am 11.06.2010 ist das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008) in Kraft getreten. Aus diesem Anlass wurden auch die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet.



In § 360 BGB n.F. werden nun die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung zusammengefasst. § 360 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. bestimmt, dass den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB n.F. genügt wird, wenn die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht verwendet wird. Diese Musterbelehrung ist nun am Ende des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), als Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, abgedruckt. Durch die Aufnahme in das EGBGB hat die Musterbelehrung nun den Rang eines formellen Gesetzes. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht dieses Muster verwenden, müssen keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufsrechte fürchten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Abänderungen zur Unwirksamkeit der Belehrung führen können, sofern es sich nicht lediglich um bspw. Abweichungen in Format oder Schriftgröße handelt.



Zudem gelten nun bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

Hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erfüllt, d.h. dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gem. § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat mitgeteilt, steht nun bei Fernabsatzverträgen nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich. Dies bedeutet, dass fortan eine den Vertragsschluss bestätigende E-Mail, die diesen Anforderungen genügt, und eine Belehrung über ein vierzehntägiges Widerrufsrecht enthält, richtig ist und dem Verbraucher damit auch nur noch ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zusteht, statt wie bisher gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. einen Monat.

Veröffentlich von:
RA Melanie Depner
Rechtsanwältin Melanie Depner
Unterreut 6, 76135 Karlsruhe
Datum: 30.08.2010   Kategorie: Internetrecht

Das neue Widerrufsrecht für Online-Händler

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