Auskunftsrecht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft
Der BGH hat entschieden, dass dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft gegen die Gesellschaft ein Auskunftsanspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter zusteht.
Dieses Auskunftsrecht ergibt sich dem BGH( Beschluss vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08) nach aus §716 BGB. Bei Name und Anschrift des Mitgesellschafters handle es sich um Angelegenheiten der Gesellschaft, über die sich der Gesellschafter durch Einsicht in Bücher und Papiere unterrichten darf. Werden diese Daten elektronisch verarbeitet, dürfe der Gesellschafter eínen Ausdruck fordern.
Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, die dieses Auskunftsrecht ausschließt, sei - so der BGH - bereits nach Treu und Glauben unwirksam, weil hierdurch wesentliche Rechte des Gesellschafters eingeschränkt würden. Es sei selbstverständlich, seine Vertragspartner zu kennen. Dem stehe auch weder ein Geheimhaltungsinteresse des jeweiligen Gesellschafters noch der Datenschutz entgegen.
RAin Katharina Schimmel
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