Google AdWords - OGH Entscheidung Bergspechte - 17 Ob 3/08b
Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verwendung der Marke als Keyword in der Werbung auf den Trefferlisten von Suchmaschinen dem Markeninhaber vorbehalten ist. Im konkreten Fall wurde ein eine fremde Marke als Keyword "gebucht", die nachfolgend allerdings nicht in der Anzeige enthalten war (OGH 20.05.2008 17 Ob 3/08b).
Die Klägerin ist Inhaberin österreichischen Wortbildmarke „BERGSPECHTE Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller“ (Klassen 25, 39, 41), tritt im geschäftlichen Verkehr unter dem Firmenschlagwort „Die BergSpechte" auf und ist Inhaberin der Domain www.bergspechte.at.
Die Zweitbeklagte veranstaltet wie die Klägerin Outdoor-Reisen, wie Trekking-, Abenteuer-, Berg- und Mountainbike-Reisen. Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer der Zweitbeklagten.
Die Zweitbeklagte ist Inhaberin der Domain „www.t*****.at". Bei Eingabe der Suchbegriffe „Edi Koblmüller“ bzw „Bergspechte“ in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google erschien die Werbeanzeige der Zweitbeklagten unter der Überschrift „Trekking- und Naturreisen" unmittelbar oberhalb der Suchergebnisse (Trefferliste) bzw am rechten oberen Seitenrand, rechts neben der Trefferliste.
Die Marken oder ihr ähnliche Zeichen schienen in keiner der beiden Anzeigen auf. Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint?
2. Bei Bejahung von Frage 1:
A) Wird das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers bei
Verwendung eines mit der Marke identischen Suchworts für eine Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon verletzt, ob die aufgerufene Werbung in der Trefferliste oder in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint und ob sie als „Anzeige" gekennzeichnet ist?
B) Ist bei Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen oder bei Verwendung eines der Marke ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen schon dann auszuschließen, wenn die Werbung als „Anzeige" gekennzeichnet ist und/oder nicht in der Trefferliste, sondern in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint?
Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.
Die Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten zum Keyword Advertising ist uneinheitlich; auch in der Lehre hat sich bisher keine Auffassung durchgesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 17 Ob 1/07g (= ÖBl 2007/39, 170 - wein & co) eine Benutzung des Keywords als Marke bejaht. In der Literatur ist die Entscheidung teils auf Zustimmung gestoßen, teils wurde sie abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Verwendung der Marke als Keyword in der Werbung auf den Trefferlisten von Suchmaschinen dem Markeninhaber vorbehalten ist.
Das Verfahren wurde bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
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