Unterhaltsrechtliche Bewertung steuerlich anerkannter Werbungskosten

Steuerlich anerkannte Werbungskosten können nicht ohne nähere Prüfung mit unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Berufskosten gleichgesetzt werden.



BGH, Urt. v. 2 1.1.2009 — XII ZR 54/06



Sachverhalt

Der beklagte Vater ist Lehrer. Neben Fahrtkosten und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möchte er der klagenden Tochter auch Ausgaben für Arbeitsmittel, wie aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, entgegenhalten. Das OLG hat dem unter Hinweis auf vorgelegte Steuerbescheide entsprochen.



Entscheidung

Der BGH folgt dem nicht in allen Punkten. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendiger Weise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht zwingend die entsprechende Bewertung zur Folge. Für die steuerliche Anerkennung reicht es regelmäßig aus, dass die Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. Dieses Kriterium kann unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend sein. Unterhaltsrechtlich ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen. Unter die von den allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht abgrenzbaren Kosten fallen z.B. Telefonkosten, Postwertzeichen und Kontoführungskosten. Dasselbe gilt — jedenfalls ohne Erläuterung — für Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, „Fachzeitschriften“, Druckerpapier u.ä. Außerdem kann aus einzelnen Steuerbescheiden nicht gefolgert werden, dass die dort anerkannten Kosten auch für die Folgezeit in einem entsprechenden Umfang anfallen.



Praxishinweis:

Macht ein Unterhaltsschuldner Werbungskosten als Abzugsposten geltend, die sich nicht von vornherein von den allgemeinen Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, so muss er konkret darlegen, warum die Ausgaben gerade für seine Berufsausübung notwendig sind.

Nicht maßgeblich ist die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten für die Unterhaltsberechnung, da unregelmäßig entstehende Kosten nicht einfach für spätere Zeiträume fortgeschrieben werden können.





Veröffentlich von:
Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher
König-Wilhelm-Strasse 56, 74360 Ilsfeld
Datum: 25.06.2009   Kategorie: Familienrecht

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