Testamente richtig verfassen

Testament richtig verfassenDas
Testament, häufig auch als Letzter Wille bekannt, ist ein Mittel des
Testierenden über seinen Tod hinaus Bestimmungen treffen zu können, was
mit seinem Hab und Gut – seinem Nachlass – geschieht und wer diesen
bekommen soll.

Nahezu jeder Bundesbürger häuft im Laufe seines
Lebens Vermögenswerte an: Bargeld, Immobilien, Schmuck, Uhren,
Fahrzeuge, Gemälde, etc. oder ganz banal, die Haushaltseinrichtung.

Diese Gegenstände sollen auf die dem Testierenden Nahestehenden, dessen Familie und Freunde übertragen werden.

Hierfür
bietet das deutsche Erbrecht dem Testierenden die Möglichkeit mittels
Testament und Erbvertrag über seinen Nachlass zu verfügen.



Hat der Testierende kein Testament errichtet, findet bei seinem Tod die
gesetzliche Erbfolge Anwendung.
Möchte der Testierende ein Testament errichten, stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen.

Der Testierende kann entweder sein Testament mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder bei einem Notar errichten und dort hinterlegen.
Er kann sein Testament auch daheim errichten. Eine Hinterlegung des Testaments ist in vielen Fällen nicht notwendig.

Möchte
der Testierende sein Testament privatschriftlich daheim errichten, hat
er einige Formvorschriften zu beachten, die im Folgenden näher dargelegt
werden sollen.
 


Die gesetzlichen Formvorschriften sind genau zu beachten. Zum Schutz vor
Fälschungen oder nachträglichen Änderungen sind Testamente, die die
gesetzlichen Formen nicht einhalten nichtig. Es tritt dann statt des
testamentarisch bestimmten Willens des Verstorbenen die gesetzliche
Erbfolge ein.
In den meisten Fällen werden die gesetzlichen Formen aus Unkenntnis oder fehlerhafter Interpretation nicht eingehalten.

I. Schriftform – eigenhändig geschrieben und unterschriebenDas Testament muss vom Testierenden selbst geschrieben werden und von ihm auch unterschrieben werden.

Dies dient der späteren Überprüfbarkeit, ob es sich bei dem Schriftstück tatsächlich um den Willen des Testierenden handelt.

Ein
mit Computer (oder Schreibmaschine) errichtetes Testament, das der
Testierende nur noch unterschreibt, ist deshalb unwirksam.

Auch
kann der Erblasser nicht ein Testament, das ein Anderer (das eigene
Kind, der Enkel, ein guter Freund) für ihn geschrieben hat,
unterzeichnen. Auch dieses ist unwirksam
 


Eine Ausnahme gibt es beim sogenannten Ehegattentestament (auch bekannt
als Berliner Testament). Hier reicht es aus, wenn einer der Ehegatten
das Testament schreibt und beide Ehegatten das Testament dann
eigenhändig unterzeichnen.
 
Wer selbst nicht mehr schreiben kann, muss sein Testament bei einem Notar errichten lassen und dort hinterlegen.
 II. Die UnterschriftDer Testierende hat sein Testament
zu unterzeichnen. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und
verdeutlicht, dass die getroffenen Verfügungen diejenigen des
Testierenden sind.

Das Testament ist an seinem Ende zu unterschreiben. Die Unterschrift ist eine Unterschrift weil sie unten steht.
 

Bei mehreren Seiten ist die letzte Seite zu unterzeichnen. In der
Rechtsprechung wurde auch die Unterzeichnung eines verschlossenen
Briefumschlags als ausreichend angesehen, wenn die Abschlussfunktion
hierdurch ausreichend gewahrt wird und im Nachhinein keine Blätter
entnommen oder hinzugefügt werden konnten.
 
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Zusätze und Nachträge im
Testament, die nach der Unterschrift folgen, noch vom Willen des
Erblassers gedeckt sind.

Um Fehler zu vermeiden wird empfohlen, bei späteren Änderungen des
Testaments oder Zusätzen die nach der Unterschrift folgen, diese
nochmals gesondert zu unterschreiben.
III. Ort und DatumOrtsangaben
sowie das Datum sind sinnvoll, aber nicht zwingend. Fehlen Datum oder
Ortsangabe im Testament, ist es alleine aus diesem Grund aber noch nicht
unwirksam.

Ein später errichtetes Testament hebt das vorhergehende auf.

Mit
der Angabe des Tags der Errichtung erleichtert der Testierende seinen
Erben die Feststellung, welches bei mehreren vorhandenen Testamenten das
zuletzt errichtete und damit das gültige Testament ist.

Existieren
mehrere Verfügungen von Todes wegen, ist deshalb zwingend
festzustellen, welche zuletzt errichtet worden ist. Fehlen Datum und
Ortsangaben ist kann es sehr schwierig werden, wenn nicht sogar
unmöglich, festzustellen, welches Testament das zuletzt errichtete ist.

IV. Zuwendungen im Testament Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession.
Hierunter ist die Bestimmung zu verstehen, dass der Testierende sein Vermögen nur als Ganzes auf seine Erben übertragen kann.

Eine
Zuwendung einzelnen Vermögensgegenstände (z.Bsp. das Haus soll meine
Frau bekommen, das Auto erhält mein Sohn) ist testamentarisch nicht
möglich.

Sind mehrere Erben vorhanden, erben diese das gesamte
Vermögen gemeinsam. Die hierdurch entstehende Erbengemeinschaft ist dann
entsprechende den jeweiligen Erbquoten auseinander zu setzen.


Begehrt
einer der Erben einen bestimmten Gegenstand, hat er sich mit seinen
Miterben hierüber zu verständigen. Gelingt eine Verständigung nicht,
wird der Gegenstand verkauft und der Erlös verteilt. Hier entsteht oft
Streit.

Um diesem Streit vorbeugen zu können hat der Testierende verschieden Möglichkeiten:

Zum Einen kann der Testierende zwar das Vermögen nur an alle seine Erben übertragen.

Der
Testierende kann aber Bestimmungen treffen, wie der Nachlass
auseinandergesetzt werden soll und wer bei der Auseinandersetzung
welchen Teil erhalten soll.
Wichtig ist es hierbei zu wissen, dass
sich die Erben einvernehmlich über diese Bestimmung des Testierenden
hinwegsetzen können. Auch der Zeitpunkt, wann diese Auseinandersetzung
vollzogen wird hängt vom Willen der Erben ab.

Der Einsatz eines
Testamentsvollstreckers kann hier Abhilfe schaffen. Der
Testamentsvollstrecker ist beauftragter des späteren Erblassers und wird
den Nachlass dessen Willen entsprechend auseinander setzen.
Nachteil ist, dass die Bestimmung der Nachlassverwaltung für die Erben regelmäßig belastend wirkt.

Der Testierend kann mittels eines Vorausvermächtnisses bestimmten Erben bestimmte Gegenstände zukommen lassen.

Der
Testierende kann zu Lebzeiten seinen späteren Erben Schenkungen
zuwenden. Hier sollte der Testierende aber immer mit Blick auf mögliche
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche handeln.
 
Abzuraten
ist die Regelung des Nachlasses durch die Enterbung. Eine Enterbung ist
zwar möglich und durch das Gesetz auch vorgesehen, die Voraussetzungen
hierfür liegen aber hoch und führen in vielen Fällen zum Streit um die
Wirksamkeit der Enterbung.
 

Aufgrund der Komplexität des deutschen Erbrechts und der Vielzahl der
Möglichkeiten, die sich bei der Errichtung eines Testaments anbieten,
sollte bei der Errichtung des Testaments anwaltlicher Rat eingeholt
werden.
 


Es finden sich im Internet immer mehr „Mustertestamente“, die dem
Interessierten für eine geringe Gebühr eine Testamentsvorlage zur
Verfügung stellen. Wer die komplexe und teilweise schwierige Materie des
Erbrechts und des Pflichtteilsrechts nicht vollständig kennt, sollte
solchen Vorlagen kritisch gegenüber stehen. Fehler oder
Missverständnisse werden erst nach dem Erbfall entdeckt und können dazu
führen, dass das vom Testierenden gewollte nicht beachtet wird. Weiter
können solche Fehler zu kostenintensiven und teuren Rechtsstreitigkeiten
der Erben untereinander führen.

RA Frederick Pitz

http://www.erbrecht-anwalt24.de

Veröffentlich von:
RA Frederick Pitz
Rechtsanwalt Frederick Pitz
Fachanwalt für Familienrecht
Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Coll.
Datum: 29.08.2010   Kategorie: Erbrecht   Zum Kanzleiblog

Testamente richtig verfassen

Wollen Sie sich über Testamente richtig verfassen informieren? Der rechtsanwalt.net Ratgeber Recht ist ein Rechtsblog direkt von Anwälten aus Ihrer Region. Rechtsanwälte informieren über neue Rechtsprechungen und Urteile in Deutschland. Auch im Thema Testamente richtig verfassen.