Richtige Vermögensplanung

Oder wie vermeide ich „falsches Vererben“.





1. Die Vermögensstruktur muss stimmen, d.h. die Vermögen der Ehepartner

sollten einigermaßen gleichwertig sein.





2. Gesetzliche Erbfolge ist „out“. Denken Sie an eigene letztwillige

Verfügungen und bestimmen Sie selbst, wer was zu bekommen hat!





3. Wählen Sie die richtige Form. Ein Erbvertrag kann beispielsweise „falsch“

sein, wenn Sie nicht mehr von ihm loskommen.

Beispiel:

Sie schließen mit Ihrem Sohn einen Erbvertrag ab und machen ihn zu Ihrem

Erben. Aufgrund seines schlechten Lebenswandels ( Alkoholabhängigkeit u.a. )

oder weil Ihr Sohn sich „schlecht“ gegenüber Ihnen verhält, wollen Sie ihn

enterben. Dies geht jetzt nicht ohne Zustimmung Ihres Sohnes.





4. Eine letztwillige Verfügung muss nahezu ein jeder von uns errichten. Dies hängt

auch nicht vom Alter ab, sondern der Tod kann jederzeit eintreten, bei jung und

alt. Auch die bloße Handlungsunfähigkeit, d.h. Sie können infolge Krankheit oder

Unfall nicht mehr selbst handeln, durchkreuzt Ihre Pläne bspw. ein Testament zu

errichten.





5. Die Errichtung letztwilliger Verfügungen können, wenn Sie klug gestaltet sind, un-

angenehme Überraschungen von vornherein ausschließen. Denken Sie daran,

dass bei einem fehlenden Testament kinderlose Partner nicht automatisch alles

erben, sondern die Eltern ( Schwiegermutter, Schwiegervater ) und/oder Ge-

schwister des Verstorbenen mit Ihnen „im Boot“ sitzen und zwar in einer

Erbengemeinschaft.





6.Vergessen Sie nicht die Pflichtteilsansprüche zu regeln, die die Erben dem

Berechtigten automatisch zahlen müssen und die zu Liquiditätsproblemen

führen können.





7. Berücksichtigen Sie lebzeitige „Geschenke“ an Ihre Abkömmlinge ( Vorem-

pfänge ), sei es dass sie innerhalb der Geschwister auszugleichen oder auf

Pflichtteilansprüche anrechnungspflichtig sind.





8. Überdenken Sie bei einem gemeinschaftlichen Testament die Bindung der

getroffenen Schlusserbeneinsetzung gerade im Hinblick auf eigene persönliche

oder mögliche Änderungen bei den Schlusserben.





9. Wählen Sie den richtigen Güterstand bei Heirat zu Lebzeiten. Hier kann sich ein

falscher Güterstand auf die eigene Erbquote wie auch auf die Pflichtteilsansprüche

der Abkömmlinge negativ auswirken.





10. Denken Sie stets an Ersatzerben. Wer erbt, wenn der eigentliche Erbe vor Ihnen

verstirbt und Sie keine Ersatzerbenregelung getroffen haben.







Veröffentlich von:
Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher
König-Wilhelm-Strasse 56, 74360 Ilsfeld
Datum: 10.06.2010   Kategorie: Erbrecht

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