Kann ich mit meinem Kind den Pflichtteil schon regeln, solange ich noch lebe?

Ja, das ist möglich! Sie müssen jedoch folgendes wissen:





Auch nach der Erbrechtsreform ist der Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge/Kinder nicht „abgeschafft“ worden, sondern besteht weiter. Um einen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, müssen Sie Ihr Kind „enterbt“ haben oder dieses schlägt nach Ihrem Tode seinen Erbanspruch aus. Entscheidend ist jedoch, dass der Pflichtteilsanspruch Ihres Kindes erst nach Ihrem Tode entsteht und Ihr Kind bis zu diesem Zeitpunkt nichts von Ihnen verlangen kann. Letzteres wird häufig „übersehen“, wenn Kinder plötzlich meinen von Ihren noch lebenden Eltern Ihr Pflichtteil verlangen zu können.



Um Pflichtteilsansprüche beim 1. Erbfall – Versterben des 1. Ehegatten – jedoch von vornherein zu verhindern bietet sich häufig ein Pflichtteilsverzichtsvertrag an, der allerdings notariell zu beurkunden ist. Eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und den Kindern nützt hier nichts. Sie ist von vornherein unwirksam. Besonderes ärgerlich kann es werden, wenn dann aufgrund einer solchen Vereinbarung noch Geldzahlungen geflossen sind.



Gerade das Thema Pflichtteil – Pflichtteilsverzicht ist ein sehr komplexes Thema und bedarf der dringenden fachlichen Beratung.





Erbrechtskanzlei Dres. Zecher und Coll.

Veröffentlich von:
Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher
König-Wilhelm-Strasse 56, 74360 Ilsfeld
Datum: 02.10.2009   Kategorie: Erbrecht

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